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Soll ein am Handgelenk angebrachter Funkchip gewährleisten, dass die Betroffene ausnahmslos am unbeaufsichtigten Verlassen des Heimes gehindert wird und kann nicht ausgeschlossenen werden, dass dabei auch körperliche Gewalt angewendet wird, so bedarf das Anbringen eines Funkchips gem. § 1906 Abs. 4 BGB der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.
 
Soll ein am Handgelenk angebrachter Funkchip gewährleisten, dass die Betroffene ausnahmslos am unbeaufsichtigten Verlassen des Heimes gehindert wird und kann nicht ausgeschlossenen werden, dass dabei auch körperliche Gewalt angewendet wird, so bedarf das Anbringen eines Funkchips gem. § 1906 Abs. 4 BGB der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.
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'''AG Hildesheim, Beschluss vom 22.09.2008 - 42 XVII W 1285'''
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Die Anbringung eines RFID-Funkchips im Schuhwerk eines dementen und orientierungslosen Bewohners eines Altenheimes ist eine Freiheitsentziehung i.S.d. § 1906 BGB und bedarf der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn der Chip verhindert, dass der Betroffene die Eingangstür der Einrichtung öffnen und die Einrichtung verlassen kann.Individuelle Maßnahmen, durch die in einer offen geführten Einrichtung einzelnen Personen die Freiheit entzogen wird, sind nicht als Unterbringung i.S.d. § 1906 Abs. 1 BGB, sondern als unterbringungsähnliche Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB zu klassifizieren. Für die Abgrenzung ist nicht auf die konkreten Auswirkungen einer Maßnahme für den einzelnen Betroffenen, sondern auf den Charakter der Einrichtung abzustellen. Die Verwendung türblockierender RFID-Funkchips in der Dementenbetreuung bedarf als unterbringungsähnliche Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.
    
'''AG Fulda, Beschluss vom 30.03.2016 - 88 XVII 364/15'''
 
'''AG Fulda, Beschluss vom 30.03.2016 - 88 XVII 364/15'''
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# Die Genehmigung einer sog. "sensorgesteuerten Weglaufsperre" ist generell dann unverhältnismäßig, wenn weniger einschneidende Mittel, wie z.B. der Einsatz einer Personenortungsanlage mittels einer GPS-Überwachung, nicht hinreichend erprobt wurden.
 
# Die Genehmigung einer sog. "sensorgesteuerten Weglaufsperre" ist generell dann unverhältnismäßig, wenn weniger einschneidende Mittel, wie z.B. der Einsatz einer Personenortungsanlage mittels einer GPS-Überwachung, nicht hinreichend erprobt wurden.
 
# Bei dem Einsatz der Personenortungsanlage ist zu unterscheiden, ob sie nur der Ortung des Betroffenen oder vielmehr als "Hilfsmittel" des Pflegepersonals, den Betroffenen am Verlassen der Einrichtung zu hindern dient. Lediglich im zweiten Fall stellt die Personenortungsanlage eine genehmigungsbedürftige freiheitsentziehende Maßnahme dar.
 
# Bei dem Einsatz der Personenortungsanlage ist zu unterscheiden, ob sie nur der Ortung des Betroffenen oder vielmehr als "Hilfsmittel" des Pflegepersonals, den Betroffenen am Verlassen der Einrichtung zu hindern dient. Lediglich im zweiten Fall stellt die Personenortungsanlage eine genehmigungsbedürftige freiheitsentziehende Maßnahme dar.
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'''AG Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2019, 82 XVII 28/19'''
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Die Anbringung eines Sicherheits-Chips (bzw. Funkortungs- oder GPS-Chips) an der Kleidung bzw. im Schuh bei einem Betroffenen ist nur dann als unterbringungsähnliche Maßnahme nach § 1906 BGB durch das Gericht genehmigungsbedürftig, wenn hierdurch zugleich auch verhindert werden soll, dass der Betroffene die Aus- bzw. Eingangstür des Gebäudes bzw. der Einrichtung öffnen kann.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

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