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# Dies gilt auch bei der Versorgung durch eine 24-Stunden-Pflegekraft, die in einer räumlich abgetrennten Wohnung lebt. Der Begriff „sonstige Einrichtung“ erfordert einen institutionellen Rahmen, in dem Betroffene leben.
 
# Dies gilt auch bei der Versorgung durch eine 24-Stunden-Pflegekraft, die in einer räumlich abgetrennten Wohnung lebt. Der Begriff „sonstige Einrichtung“ erfordert einen institutionellen Rahmen, in dem Betroffene leben.
 
# Freiheitsentziehende Maßnahmen im häuslichen Bereich sind trotz fehlender Genehmigungsbedürftigkeit nicht per se zulässig, sondern bedürfen immer einer gesetzlichen Grundlage bzw. Rechtfertigung.
 
# Freiheitsentziehende Maßnahmen im häuslichen Bereich sind trotz fehlender Genehmigungsbedürftigkeit nicht per se zulässig, sondern bedürfen immer einer gesetzlichen Grundlage bzw. Rechtfertigung.
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'''BGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - III ZR 168/19'''
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# Bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Vorkehrungen zur Verhinderung einer Selbstschädigung durch den Bewohner eines Pflegeheims ist maßgebend, ob im Einzelfall wegen der körperlichen oder geistigen Verfassung des Bewohners aus der ex-ante-Sicht ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte. Dabei muss auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bereits eine Gefahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders schweren Folgen führen kann, geeignet ist, Sicherungspflichten des Heimträgers zu begründen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 28. April 2005 - III ZR 399/04, BGHZ 163, 53 und vom 22. August 2019 - III ZR 113/18, BGHZ 223, 95).
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# Bei erkannter oder erkennbarer Selbstschädigungsgefahr darf ein an Demenz erkrankter Heimbewohner, bei dem unkontrollierte und unkalkulierbare Handlungen jederzeit möglich erscheinen, nicht in einem - zumal im Obergeschoss gelegenen - Wohnraum mit unproblematisch erreichbaren und einfach zu öffnenden Fenstern untergebracht werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung besteht hingegen keine Pflicht zu besonderen (vorbeugenden) Sicherungsmaßnahmen.
    
==Rechtsprechung zur Fixierung bei öff.-rechtlicher Unterbringung (PsychKG) und Forensik==
 
==Rechtsprechung zur Fixierung bei öff.-rechtlicher Unterbringung (PsychKG) und Forensik==

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