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Ob bei einem Volljährigen (egal, ob dieser einen Betreuer hat oder nicht) Geschäftsunfähigkeit nach {{Zitat de §|104|bgb}} Nr. 2 BGB vorliegt, kann im Streitfall verbindlich nur im einem gerichtlichen Streitverfahren durch einen Richter getroffen werden. Entsprechende Aussagen in einem medizinischen [[Sachverständigengutachten]] oder einem Attest können daher nur ein Hinweis sein.
 
Ob bei einem Volljährigen (egal, ob dieser einen Betreuer hat oder nicht) Geschäftsunfähigkeit nach {{Zitat de §|104|bgb}} Nr. 2 BGB vorliegt, kann im Streitfall verbindlich nur im einem gerichtlichen Streitverfahren durch einen Richter getroffen werden. Entsprechende Aussagen in einem medizinischen [[Sachverständigengutachten]] oder einem Attest können daher nur ein Hinweis sein.
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Rechtsprechung:
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'''OLG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2020, 5 U 158/19'''
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# Der Nachweis einer Geschäftsunfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit (hier: Notartermin im Rahmen der Beurkundung eines Schenkungsvertrages) ist im Wege einer "Rückwärtsprognose" zu erbringen.
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# Dabei ist die Behauptung einer Geschäftsunfähigkeit durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu klären, in dessen Rahmen die Aussagen von Zeugen, aber auch die Befunde eines Gutachtens für das Betreuungsgericht als Anknüpfungstatsachen für eine Bewertung herangezogen werden können.
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# Das Landgericht ist nach § 144 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht verpflichtet, von Amts wegen ein [[Sachverständigengutachten]] einzuholen; die Anordnung steht dabei im pflichtgemäßen Ermessen. Es obliegt in erster Linie der beweisbelasteten Partei, selbst darüber zu entscheiden, welche Beweismittel angeboten werden.
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# Da die Geschäftsfähigkeit den Regelfall darstellt, trifft für das Vorliegen der Geschäftsunfähigkeit denjenigen die volle Darlegungs- und Beweislast, der sich hierauf beruft.
    
==Auswirkungen auf Verträge==
 
==Auswirkungen auf Verträge==

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