# Das Landgericht ist nach § 144 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht verpflichtet, von Amts wegen ein [[Sachverständigengutachten]] einzuholen; die Anordnung steht dabei im pflichtgemäßen Ermessen. Es obliegt in erster Linie der beweisbelasteten Partei, selbst darüber zu entscheiden, welche Beweismittel angeboten werden. | # Das Landgericht ist nach § 144 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht verpflichtet, von Amts wegen ein [[Sachverständigengutachten]] einzuholen; die Anordnung steht dabei im pflichtgemäßen Ermessen. Es obliegt in erster Linie der beweisbelasteten Partei, selbst darüber zu entscheiden, welche Beweismittel angeboten werden. |