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Ist ein Geschäftsunfähiger ohne [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]], verjähren auch keine Forderungen, egal ob er den Anspruch hat oder sich der Anspruch gegen ihn richtet, § 210 BGB. Erst mit Wiedereintritt der Geschäftsfähigkeit oder mit Bestellung eines gesetzlichen Vertreters, insbesondere eines Betreuers mit passendem [[Aufgabenkreis]], hier meist [[Vermögenssorge]], kann die Verjährungsfrist enden (meist 6 Monate nach Wegfall des Vertretungsmangels]].
 
Ist ein Geschäftsunfähiger ohne [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]], verjähren auch keine Forderungen, egal ob er den Anspruch hat oder sich der Anspruch gegen ihn richtet, § 210 BGB. Erst mit Wiedereintritt der Geschäftsfähigkeit oder mit Bestellung eines gesetzlichen Vertreters, insbesondere eines Betreuers mit passendem [[Aufgabenkreis]], hier meist [[Vermögenssorge]], kann die Verjährungsfrist enden (meist 6 Monate nach Wegfall des Vertretungsmangels]].
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'''OLG Schleswig, Urteil vom 28.04.2016, 5 U 36/15''':
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'''OLG Schleswig, Urteil vom 28.04.2016, 5 U 36/15''', FamRZ 2016, 1972
 
   
 
   
 
# Informationspflichten gemäß § 676b Abs. 2 Satz 2 BGB kann die Bank Geschäftsunfähigen gegenüber nur dadurch erfüllen, dass sie die entsprechende Information im Sinne von § 131 Abs. 1 BGB an den gesetzlichen Vertreter richtet. Die damit einhergehende fehlende Rechtssicherheit bei Rechtsgeschäften mit unerkannt Geschäftsunfähigen entspricht der grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers zugunsten der Interessen der aufgrund persönlicher Eigenschaften typischerweise schwächeren Teilnehmerinnen und Teilnehmer am rechtsgeschäftlichen Verkehr.
 
# Informationspflichten gemäß § 676b Abs. 2 Satz 2 BGB kann die Bank Geschäftsunfähigen gegenüber nur dadurch erfüllen, dass sie die entsprechende Information im Sinne von § 131 Abs. 1 BGB an den gesetzlichen Vertreter richtet. Die damit einhergehende fehlende Rechtssicherheit bei Rechtsgeschäften mit unerkannt Geschäftsunfähigen entspricht der grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers zugunsten der Interessen der aufgrund persönlicher Eigenschaften typischerweise schwächeren Teilnehmerinnen und Teilnehmer am rechtsgeschäftlichen Verkehr.

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