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Vermögen, das aus Zahlungen einer Grundrente an ein Gewaltopfer angespart worden ist, kann unter dem Aspekt einer besonderen Härte geschützt sein. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 30.04.2020 entschieden und ein Sozialhilfeverfahren zurückverwiesen. Vermögen aus einer Nachzahlung sei aber in jedem Fall in Höhe des Vermögensschonbetrags nach dem BVG geschützt (Az.: B 8 SO 12/18 R).
 
Vermögen, das aus Zahlungen einer Grundrente an ein Gewaltopfer angespart worden ist, kann unter dem Aspekt einer besonderen Härte geschützt sein. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 30.04.2020 entschieden und ein Sozialhilfeverfahren zurückverwiesen. Vermögen aus einer Nachzahlung sei aber in jedem Fall in Höhe des Vermögensschonbetrags nach dem BVG geschützt (Az.: B 8 SO 12/18 R).
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'''LG Freiburg, Beschluss vom 19.5.2020 – 4 T 254/19''', BtPrax 2020, 155:
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Die Verwertung einer Nachzahlung einer Opferentschädigungsrente stellt zumindest in einem Zeitraum von einem Jahr nach ihrem Erhalt eine nicht hinzunehmende Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII dar.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

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