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# Eine Beratungspflicht dahingehend, durch den Verbrauch zumutbar verwertbaren Vermögens möglichst rasch Hilfebedürftigkeit herbeizuführen, besteht nicht. Es ist nicht möglich, einen Antragsteller nach den Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch im Wege einer Amtshandlung so zu stellen, als hätte er bereits zu einem früheren Zeitpunkt das über der Vermögensfreigrenze liegende Vermögen tatsächlich verwertet.
 
# Eine Beratungspflicht dahingehend, durch den Verbrauch zumutbar verwertbaren Vermögens möglichst rasch Hilfebedürftigkeit herbeizuführen, besteht nicht. Es ist nicht möglich, einen Antragsteller nach den Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch im Wege einer Amtshandlung so zu stellen, als hätte er bereits zu einem früheren Zeitpunkt das über der Vermögensfreigrenze liegende Vermögen tatsächlich verwertet.
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'''LG Kassel, Beschluss vom 12.06.2020, 3 T 195/20''':
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'''LG Kassel, Beschluss vom 12.06.2020, 3 T 195/20'''BtPrax 2020, 154:
    
Bei der Berechnung des einzusetzenden Vermögens ist grundsätzlich nur auf den einzelnen Betroffenen abzustellen. Auch bei Vorliegen einer sozialrechtlichen Einsatzgemeinschaft ist für den hilfebedürftigen Ehegatten kein Schonbetrag von 5.000 € anzusetzen.
 
Bei der Berechnung des einzusetzenden Vermögens ist grundsätzlich nur auf den einzelnen Betroffenen abzustellen. Auch bei Vorliegen einer sozialrechtlichen Einsatzgemeinschaft ist für den hilfebedürftigen Ehegatten kein Schonbetrag von 5.000 € anzusetzen.

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