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Aus der seit dem 01.01.2017 geltenden Regelung des § 60a SGB XII folgt somit, dass sich bei einem Betreuten, der – wie hier – Eingliederungshilfe nach Kapitel 6 des SGB XII erhält, der Vermögensfreibetrag um 25.000 €uro erhöht. Vermögen, das unterhalb dieses Freibetrages liegt, ist auch beim Regress wegen verauslagter Betreuervergütungen nicht zu berücksichtigen. Das Vermögen braucht der Betreute für die Betreuervergütung nicht einzusetzen (vgl. LG Chemnitz, FamRZ 2018, 709): LG Bielefeld, 23 T 386/18 vom 31.07.2018. Der BGH teilt diese Auffassung nicht:
 
Aus der seit dem 01.01.2017 geltenden Regelung des § 60a SGB XII folgt somit, dass sich bei einem Betreuten, der – wie hier – Eingliederungshilfe nach Kapitel 6 des SGB XII erhält, der Vermögensfreibetrag um 25.000 €uro erhöht. Vermögen, das unterhalb dieses Freibetrages liegt, ist auch beim Regress wegen verauslagter Betreuervergütungen nicht zu berücksichtigen. Das Vermögen braucht der Betreute für die Betreuervergütung nicht einzusetzen (vgl. LG Chemnitz, FamRZ 2018, 709): LG Bielefeld, 23 T 386/18 vom 31.07.2018. Der BGH teilt diese Auffassung nicht:
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'''BGH, Beschluss vom 20. März 2019 – XII ZB 290/18'''
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'''BGH, Beschluss vom 20.3.2019 – XII ZB 290/18'''
    
Auch wenn ein Betreuter Eingliederungshilfe in einer Werkstatt für behinderte Menschen bezieht, hat er sein Vermögen für die Vergütung seines Betreuers insoweit einzusetzen, als es den allgemeinen Schonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII von derzeit 5.000 € übersteigt. Der erhöhte Vermögensfreibetrag nach § 60 a SGB XII von bis zu 25.000 € findet dabei keine Anwendung.
 
Auch wenn ein Betreuter Eingliederungshilfe in einer Werkstatt für behinderte Menschen bezieht, hat er sein Vermögen für die Vergütung seines Betreuers insoweit einzusetzen, als es den allgemeinen Schonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII von derzeit 5.000 € übersteigt. Der erhöhte Vermögensfreibetrag nach § 60 a SGB XII von bis zu 25.000 € findet dabei keine Anwendung.
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'''BGH, Beschluss vom 29. Januar 2020 - XII ZB 500/19'''
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'''BGH, Beschluss vom 29.1.2020 - XII ZB 500/19''', FamRZ 2020, 789 = MDR 2020, 633 = NJW-RR 2020, 514 = Rpfleger 2020, 328
    
Der Einsatz eines aus Pflegegeld nach § 37 SGB XI angesparten Vermögens für die Vergütung des Berufsbetreuers stellt für den Betreuten keine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar.
 
Der Einsatz eines aus Pflegegeld nach § 37 SGB XI angesparten Vermögens für die Vergütung des Berufsbetreuers stellt für den Betreuten keine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar.
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'''BSG , Urteil vom 30.04.2020 - B 8 SO 12/18 R'''
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'''BSG , Urteil vom 30.4.2020 - B 8 SO 12/18 R'''
    
Vermögen, das aus Zahlungen einer Grundrente an ein Gewaltopfer angespart worden ist, kann unter dem Aspekt einer besonderen Härte geschützt sein. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 30.04.2020 entschieden und ein Sozialhilfeverfahren zurückverwiesen. Vermögen aus einer Nachzahlung sei aber in jedem Fall in Höhe des Vermögensschonbetrags nach dem BVG geschützt (Az.: B 8 SO 12/18 R).
 
Vermögen, das aus Zahlungen einer Grundrente an ein Gewaltopfer angespart worden ist, kann unter dem Aspekt einer besonderen Härte geschützt sein. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 30.04.2020 entschieden und ein Sozialhilfeverfahren zurückverwiesen. Vermögen aus einer Nachzahlung sei aber in jedem Fall in Höhe des Vermögensschonbetrags nach dem BVG geschützt (Az.: B 8 SO 12/18 R).

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