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Eine Einwilligung des Betroffenen gegenüber dem Verfahrenspfleger ist daher nicht nötig. Die Daten sind so lange vorzuhalten, bis das jeweilige Verfahren beendet ist (§ 276 Abs. 5 FamFG).
 
Eine Einwilligung des Betroffenen gegenüber dem Verfahrenspfleger ist daher nicht nötig. Die Daten sind so lange vorzuhalten, bis das jeweilige Verfahren beendet ist (§ 276 Abs. 5 FamFG).
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==Legitimation gegenüber Banken==
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Aus dem Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten Berlin 2019:
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''Betreuerinnen und Betreuer haben sich im Zusammenhang mit der Betreuung gegenüber Dritten, also etwa Behörden, Ärzten, Kreditinstituten etc. zu legitimie­ren, um die Interessen der Betroffenen wahrnehmen zu können. Zu diesem Zweck erstellen die Betreuungsgerichte Ausweise. Solche Ausweise enthalten neben der Betreuereigenschaft auch Angaben zu den Aufgabenkreisen der Betreuerin bzw. des Betreuers. Im konkreten Fall war der Betreuer für die Vermögenssorge zu­ständig. Während der Betreuungsausweis keine Informationen über die Gründe für die An­ordnung der Betreuung enthält, ist in dem Betreuungsbeschluss genau darge­stellt, welche körperlichen und/oder psychischen Erkrankungen eine Betreuung erforderlich machen. Diese weitergehenden Informationen benötigt die Bank je­doch nicht, um zu überprüfen, ob die Betreuerin bzw. der Betreuer die betroffene Person bei der Vermögenssorge vertreten kann. Die Anforderung dieser Unter­lagen war somit rechtswidrig. Die Bank hat den Fehler eingeräumt und sagte zu, sich künftig nur noch Betreuungsausweise vorgelegen zu lassen. Die Betreuerin bzw. der Betreuer legitimiert sich gegenüber Dritten aus­schließlich durch die Vorlage des Betreuungsausweises.''
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==Ergänzende datenschutzrechtliche Fragen==
 
==Ergänzende datenschutzrechtliche Fragen==

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