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# Dies gilt auch für die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten iS von Art. 9 DS-GVO, wie sie in [[Betreuungsverfahren]] regelhaft anfallen.
 
# Dies gilt auch für die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten iS von Art. 9 DS-GVO, wie sie in [[Betreuungsverfahren]] regelhaft anfallen.
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'''BGH, Beschluss vom 20.11.2019 – XII ZB 501/18'''
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'''BGH, Beschluss vom 20.11.2019 – XII ZB 501/18'''; FamRZ 2020, 370 = MDR 2020, 181 = Rpfleger 2020, 142
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Gegenstand des Verfahrens ist nicht die isolierte Ermächtigung der Betreuerin zur Erteilung der Einwilligung in eine Datenspeicherung durch sie selbst. Vielmehr haben sich die beiden Vorinstanzen (AG und Landgericht Gießen, siehe oben) auf das Schreiben der Betreuerin hin jedenfalls im Ansatz zutreffend die Frage vorgelegt, ob die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers gemäß § 1899 Abs. 4 BGB zum Zwecke der Erteilung einer Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO erforderlich ist, und diese Frage mit unterschiedlichen Begründungen verneint.
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Gegenstand des Verfahrens ist nicht die isolierte Ermächtigung der Betreuerin zur Erteilung der Einwilligung in eine Datenspeicherung durch sie selbst. Vielmehr haben sich die beiden Vorinstanzen auf das Schreiben der Betreuerin hin jedenfalls im Ansatz zutreffend die Frage vorgelegt, ob die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers gemäß § 1899 Abs. 4 BGB zum Zwecke der Erteilung einer Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO erforderlich ist, und diese Frage mit unterschiedlichen Begründungen verneint. (''mit Vorinstanzen sind das AG und Landgericht Gießen gemeint; siehe oben''.)
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

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