Nur mit dem Aufgabenkreis [[Gesundheitssorge]] darf einem Betreuer ein medizinisches Gutachten übermittelt werden. Die Übermittlung eines Pflegegutachtens des MDK an einen Betreuer ohne diesen Aufgabenkreis stellt eine Sozialdatenschutzverletzung dar. Weder das MDK-Gutachten noch die Namen der Pflegepersonen stünden im direkten Zusammenhang mit Wohnungs- oder Vermögensangelegenheiten. Soweit diese Daten Auswirkungen auf die Höhe des Pflegegeldes hätten, wirkten sie sich zwar mittelbar in Vermögensbereich aus, würden aber dadurch nicht selbst zu Daten aus diesem Bereich, so das LSG auf die Klage des betreuten Menschen, den Datenschutzverstoß festzustellen. Betreuer mit einer unzureichenden Aufgabenkreisausstattung kommen also nicht umhin, Aufgabenkreiserweiterungen anzuregen (Meldung von bt-direkt). | Nur mit dem Aufgabenkreis [[Gesundheitssorge]] darf einem Betreuer ein medizinisches Gutachten übermittelt werden. Die Übermittlung eines Pflegegutachtens des MDK an einen Betreuer ohne diesen Aufgabenkreis stellt eine Sozialdatenschutzverletzung dar. Weder das MDK-Gutachten noch die Namen der Pflegepersonen stünden im direkten Zusammenhang mit Wohnungs- oder Vermögensangelegenheiten. Soweit diese Daten Auswirkungen auf die Höhe des Pflegegeldes hätten, wirkten sie sich zwar mittelbar in Vermögensbereich aus, würden aber dadurch nicht selbst zu Daten aus diesem Bereich, so das LSG auf die Klage des betreuten Menschen, den Datenschutzverstoß festzustellen. Betreuer mit einer unzureichenden Aufgabenkreisausstattung kommen also nicht umhin, Aufgabenkreiserweiterungen anzuregen (Meldung von bt-direkt). |