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| Die Bestellung eines [[Bestellung mehrerer Betreuer|weiteren Betreuers]], um rechtlichen Betreuern zu ermöglichen, ihre rechtliche Betreuung für den Betroffenen auch unter Verarbeitung von personenbezogenen Daten ihrer Betroffenen zu führen, ist nach Art. 6 DSGVO nicht erforderlich. | | Die Bestellung eines [[Bestellung mehrerer Betreuer|weiteren Betreuers]], um rechtlichen Betreuern zu ermöglichen, ihre rechtliche Betreuung für den Betroffenen auch unter Verarbeitung von personenbezogenen Daten ihrer Betroffenen zu führen, ist nach Art. 6 DSGVO nicht erforderlich. |
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− | '''AG Gießen, Beschluss vom 16.07.2018, 230 XVII 381/17 G''' | + | '''AG Gießen, Beschluss vom 16.07.2018, 230 XVII 381/17 G''', BtPrax 2018, 243 (LS) = FamRZ 2018, 1697 |
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| Die Einwilligung des Betreuten nach der Datenschutz-Grundverordnung in die Speicherung seiner Daten bei dem Betreuer kann bei erklärungsunfähigen Betreuten durch den Betreuer selbst als [[gesetzlicher Vertreter]] des Betreuten erteilt werden. | | Die Einwilligung des Betreuten nach der Datenschutz-Grundverordnung in die Speicherung seiner Daten bei dem Betreuer kann bei erklärungsunfähigen Betreuten durch den Betreuer selbst als [[gesetzlicher Vertreter]] des Betreuten erteilt werden. |
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| '''LG Gießen, Beschluss vom 05.10.2018, 7 T 295/18''' | | '''LG Gießen, Beschluss vom 05.10.2018, 7 T 295/18''' |
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− | Wird eine Betreuerin im Rahmen der zugewiesenen Aufgabenkreise für den Betreuten tätig, bedarf die Datenverarbeitung durch die Betreuerin nicht der Einwilligung des Betreuten nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO, sondern eine Datenverarbeitung ist in diesen Fällen im Rahmen einer rechtlichen Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO zulässig. | + | Wird eine Betreuerin im Rahmen der zugewiesenen [[Aufgabenkreis]]e für den Betreuten tätig, bedarf die Datenverarbeitung durch die Betreuerin nicht der Einwilligung des Betreuten nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO, sondern eine Datenverarbeitung ist in diesen Fällen im Rahmen einer rechtlichen Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO zulässig. ''Der BGH hat die zugelassene Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 20.11.2019, XII ZB 501/18, aus formalen Gründen als unstatthaft zurückgewiesen, ohne auf die datenschutzrechtlichen Fragen einzugehen.'' |
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| '''AG Bochum, Beschluss v 11.3.2019, 65 C 485/18; FamRZ 2019, 1182 (mAn Buchner) | | '''AG Bochum, Beschluss v 11.3.2019, 65 C 485/18; FamRZ 2019, 1182 (mAn Buchner) |