| Gehören die Wohnungsangelegenheiten zum [[Aufgabenkreis]] des Betreuers, kann dieser zur Erfüllung seiner Aufgabe auch gegen den Willen des Betreuten dessen Wohnung betreten. Er benötigt dazu aber die Genehmigung des [[Betreuungsgericht]]s. Diese Befugnis gilt nicht nur für eigentliche Durchsuchungen (im Sinne des Art 13 Abs. 2 Grundgesetz), sondern auch beispielsweise für eine Besichtigung und Kontrolle der Wohnung, durch die festgestellt werden soll, ob eine Vermüllung vorliegt: LG Freiburg, Beschluss vom 25.02.2000 - 4 T 349/99, NJW 2001, 1221 = FamRZ 2000, 1316 = NJW-RR 2001, 146 und 4 T 350/99, FamRZ 2000, 131, ebenso LG Berlin BtPrax 1996, 111 = FamRZ 1996, 821. | | Gehören die Wohnungsangelegenheiten zum [[Aufgabenkreis]] des Betreuers, kann dieser zur Erfüllung seiner Aufgabe auch gegen den Willen des Betreuten dessen Wohnung betreten. Er benötigt dazu aber die Genehmigung des [[Betreuungsgericht]]s. Diese Befugnis gilt nicht nur für eigentliche Durchsuchungen (im Sinne des Art 13 Abs. 2 Grundgesetz), sondern auch beispielsweise für eine Besichtigung und Kontrolle der Wohnung, durch die festgestellt werden soll, ob eine Vermüllung vorliegt: LG Freiburg, Beschluss vom 25.02.2000 - 4 T 349/99, NJW 2001, 1221 = FamRZ 2000, 1316 = NJW-RR 2001, 146 und 4 T 350/99, FamRZ 2000, 131, ebenso LG Berlin BtPrax 1996, 111 = FamRZ 1996, 821. |
− | Jedenfalls für den Wohnungszutritt anläßlich freiheitsentziehender [[Unterbringung]]en enthält seit 01.09.2009 § 326 Abs. 3 FamFG eine gerichtliche Ermächtigungsgrundlage. | + | Jedenfalls für den Wohnungszutritt anläßlich freiheitsentziehender [[Unterbringung]]en enthält seit 01.09.2009 § 326 Abs. 3 FamFG eine gerichtliche Ermächtigungsgrundlage (für die Betreuungsbehörde). |