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Darf der Betreuer die Wohnung des Betreuten gegen dessen Willen betreten oder sie durchsuchen?
 
Darf der Betreuer die Wohnung des Betreuten gegen dessen Willen betreten oder sie durchsuchen?
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Die Rechtsprechung ist sich weitgehend einig, dass im Hinblick auf das durch {{Zitat Art|13|gg}} GG garantierte Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung die Wohnung eines Betreuten gegen dessen Willen auch vom Betreuer ohne besondere Erlaubnis des Vormundschaftsgerichts nicht betreten oder durchsucht werden darf. Ob das Vormundschaftsgericht eine solche Erlaubnis nach der derzeitigen Gesetzeslage überhaupt erteilen darf, ist streitig (siehe unten die Entscheidung des LG Frankfurt), wird aber in mehreren neueren Entscheidungen bejaht (LG Berlin, FamRZ 1996, 821; LG Freiburg, Beschluss v. 25.02.2000, {{Rspr|4 T 349/99}}).
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Die Rechtsprechung ist sich weitgehend einig, dass im Hinblick auf das durch {{Zitat Art|13|gg}} GG garantierte Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung die Wohnung eines Betreuten gegen dessen Willen auch vom Betreuer ohne besondere Erlaubnis des Betreuungsgerichts nicht betreten oder durchsucht werden darf. Ob das Betreuungsgericht eine solche Erlaubnis nach der derzeitigen Gesetzeslage überhaupt erteilen darf, ist streitig (siehe unten die Entscheidung des LG Frankfurt), wird aber in mehreren neueren Entscheidungen bejaht (LG Berlin, FamRZ 1996, 821; LG Freiburg, Beschluss v. 25.02.2000, {{Rspr|4 T 349/99}}).
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Dem Betreuer muss dazu in jedem Fall der [[Aufgabenkreis]] Wohnungsangelegenheiten" übertragen sein, der allgemeine Aufgabenkreis "[[Vermögenssorge|Vermögensangelegenheiten]]" reicht nicht aus. Darüber hinaus wird z. T. auch die Übertragung eines besonderen Aufgabenkreises "Zutritt zur Wohnung" verlangt. Der Betreuer kann dann in einem besonderen Verfahren zur Ausübung von Zwang beim Zutritt zu der Wohnung ermächtigt werden. Dabei muss das Vormundschaftsgericht die Erforderlichkeit (z. B. zur Entmüllung, um Reparaturen durchzuführen, drohende Schäden zu verhindern, den Betreuten zu versorgen usw.), die Verhältnismäßigkeit und die Zumutbarkeit des zwangsweisen Zutritts zur Wohnung konkret prüfen. Gewalt gegen die Person des Betreuten wird dem Betreuer damit aber nicht gestattet. Hierfür ist gem. {{Zitat-dej|§|33|fgg}} Abs. 2 FGG auf Grund einer weiteren Entscheidung des Vormundschaftsgerichts der Gerichtsvollzieher zuständig, der auch die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen kann.
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Dem Betreuer muss dazu in jedem Fall der [[Aufgabenkreis]] Wohnungsangelegenheiten" übertragen sein, der allgemeine Aufgabenkreis "[[Vermögenssorge|Vermögensangelegenheiten]]" reicht nicht aus. Darüber hinaus wird z. T. auch die Übertragung eines besonderen Aufgabenkreises "Zutritt zur Wohnung" verlangt. Der Betreuer kann dann in einem besonderen Verfahren zur Ausübung von Zwang beim Zutritt zu der Wohnung ermächtigt werden. Dabei muss das Betreuungsgericht die Erforderlichkeit (z. B. zur Entmüllung, um Reparaturen durchzuführen, drohende Schäden zu verhindern, den Betreuten zu versorgen usw.), die Verhältnismäßigkeit und die Zumutbarkeit des zwangsweisen Zutritts zur Wohnung konkret prüfen. Gewalt gegen die Person des Betreuten wird dem Betreuer damit aber nicht gestattet.  
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Das gewaltsame Betreten und/oder Durchsuchen der Wohnung ist ohne die oben beschriebene Genehmigung dann erlaubt, wenn ein Notstand vorliegt, der Betreuer beispielsweise konkrete Anhaltspunkte hat, dass sich der Betreute in einem lebensbedrohlichen Zustand in der verschlossenen Wohnung befindet oder etwa Brandgefahr besteht.
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Das gewaltsame Betreten und/oder Durchsuchen der Wohnung ist ohne die oben beschriebene Genehmigung dann erlaubt, wenn ein Notstand vorliegt, der Betreuer beispielsweise konkrete Anhaltspunkte hat, dass sich der Betreute in einem lebensbedrohlichen Zustand in der verschlossenen Wohnung befindet oder etwa Brandgefahr besteht. Außerdem wird man davon ausgehen können, dass das Wohnungsbetreten im mutmaßlichen Willen des Betreuten liegt, wenn er aktuell keinen wirksamen strafrechtlichen Willen bilden kann (schwere Demenz usw.) oder wenn er dauernd nicht mehr in derWohnung lebt (/Heimunterbringung) und somit das Besitzrecht an der Wohnung (und damit das strafrechtliche Hausrecht) verloren hat.
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§ 1896 BGB gibt grundsätzlich keine gesetzliche Grundlage dafür, den Betreuer zu ermächtigen, das Wohnhaus des Betreuten gegen dessen Willen zwangsweise öffnen zu lassen, um es – etwa zu Verkaufszwecken - zu betreten: OLG Schleswig, Beschluss vom 07.11.2007, 2 W 196/07, FamRZ 2008, 918 = FGPrax 2008, 70.
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===Rechtslage ab 1.9.2009===
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===Rechtslage seit 1.9.2009===
Für die Betreuungsbehörde wird es für eine [[Vorführung]] und eine [[Zuführung zur Unterbringung]] ab 01.09.2009 durch das neue FamFG eine ausdrückliche gerichtliche Ermächtigung zum Wohnungszutritt geben. Die Regelungen lauten:
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Für die Betreuungsbehörde wird es für eine [[Vorführung]] und eine [[Zuführung zur Unterbringung]] seit 01.09.2009 durch das neue FamFG eine ausdrückliche gerichtliche Ermächtigung zum Wohnungszutritt geben. Die Regelungen lauten:
    
''§ 283 Vorführung zur Untersuchung''
 
''§ 283 Vorführung zur Untersuchung''
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Ebenso entschied in der weiteren Beschwerde das OLG Frankfurt/Main, BtPrax 1996, 71.
 
Ebenso entschied in der weiteren Beschwerde das OLG Frankfurt/Main, BtPrax 1996, 71.
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'''OLG Schleswig, Beschluss vom 07.11.2007, 2 W 196/07'''; FamRZ 2008, 918 = FGPrax 2008, 70:
 
'''OLG Schleswig, Beschluss vom 07.11.2007, 2 W 196/07'''; FamRZ 2008, 918 = FGPrax 2008, 70:

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