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Bei der Beschädigung einer Mietwohnung in erheblichem Umfang im Zustand im Zustand der Schuldunfähigkeit wegen eines deliranten Syndroms ist Versicherungsschutz seitens der Haftpflichtversicherung zu gewähren. § 827 S. 2 BGB ist im Rahmen des § 103 VVG nicht anwendbar. Andernfalls würde der Versicherungsschutz, der im Rahmen der Haftpflichtversicherung nur bei vorsätzlicher Schadensherbeiführung ausgeschlossen sein soll, ausgehöhlt, da § 827 S. 2 BGB bei verschuldetem Versetzen in den Rauschzustand eine fahrlässige Schadensherbeiführung fingiert. (so MK/Wagner, BGB, 6. Aufl. 2013, § 828 Rn. 5). Eine fahrlässige Schadensherbeiführung reicht jedoch nicht zum Haftungsausschluss nach § 103 VVG aus.
 
Bei der Beschädigung einer Mietwohnung in erheblichem Umfang im Zustand im Zustand der Schuldunfähigkeit wegen eines deliranten Syndroms ist Versicherungsschutz seitens der Haftpflichtversicherung zu gewähren. § 827 S. 2 BGB ist im Rahmen des § 103 VVG nicht anwendbar. Andernfalls würde der Versicherungsschutz, der im Rahmen der Haftpflichtversicherung nur bei vorsätzlicher Schadensherbeiführung ausgeschlossen sein soll, ausgehöhlt, da § 827 S. 2 BGB bei verschuldetem Versetzen in den Rauschzustand eine fahrlässige Schadensherbeiführung fingiert. (so MK/Wagner, BGB, 6. Aufl. 2013, § 828 Rn. 5). Eine fahrlässige Schadensherbeiführung reicht jedoch nicht zum Haftungsausschluss nach § 103 VVG aus.
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'''LSG Bayern, Beschluss vom 27.04.2018, L 11 AS 242/18 B ER'''
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Leitsatz: Keine Übernahme von Mietschulden, wenn die Wohnung unangemessen ist.
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Das LSG führt zu den Aufgaben des Betreuers u.a. aus:
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„Sofern sie nicht selbst zur Wohnungssuche in der Lage ist, wäre es Aufgabe des Betreuers sich darum zu kümmern, da die Betreuung ua auch Wohnungsangelegenheiten umfasst. Wollte man den Aufgabenkreis der Betreuung nicht auf die tatsächliche Wohnungssuche erstrecken, so wäre es aber jedenfalls Aufgabe des Betreuers, notwendige Schritte für Hilfen einzuleiten, die es der ASt ermöglichen eine andere Wohnung zu finden. Hierzu wäre erforderlichenfalls ein Makler zu beauftragen oder anderweitige Hilfeleistungen, wie ggf Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, zu denen nach § 68 Abs. 1 Satz 2 SGB XII auch die Beschaffung einer Wohnung gehören kann, oder aber auch die Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen und Hilfestellen zu beantragen.“
    
==Literatur zu § 1907 BGB==
 
==Literatur zu § 1907 BGB==

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