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Der Einsatz eines aus sozialen Ausgleichsleistungen nach den §§ 16 ff. StrRehaG angesparten Vermögens für die Vergütung des Berufsbetreuers stellt für den Betreuten eine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar. Dies gilt auch für die damit erwirtschafteten Zinsen: BGH, Beschluss vom 26. November 2014 - XII ZB 541/13 und XII ZB 542/13
 
Der Einsatz eines aus sozialen Ausgleichsleistungen nach den §§ 16 ff. StrRehaG angesparten Vermögens für die Vergütung des Berufsbetreuers stellt für den Betreuten eine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar. Dies gilt auch für die damit erwirtschafteten Zinsen: BGH, Beschluss vom 26. November 2014 - XII ZB 541/13 und XII ZB 542/13
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Aus der seit dem 01.01.2017 geltenden Regelung des § 60a SGB XII folgt somit, dass sich bei einem Betreuten, der – wie hier – Eingliederungshilfe nach Kapitel 6 des SGB XII erhält, der Vermögensfreibetrag um 25.000 €uro erhöht. Vermögen, das unterhalb dieses Freibetrages liegt, ist auch beim Regress wegen verauslagter Betreuervergütungen nicht zu berücksichtigen. Das Vermögen braucht der Betreute für die Betreuervergütung nicht einzusetzen (vgl. LG Chemnitz, FamRZ 2018, 709): LG Bielefeld, 23 T 386/18 vom 31.07.2018
    
==Rechtsprechung im Wortlaut==
 
==Rechtsprechung im Wortlaut==

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