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Ungeachtet dieser Regelungen kann das Gericht im Einzelfall einen höheren Vermögensbetrag anrechnungsfrei stellen, wenn eine Härte vor allem insoweit vorliegt, als eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde (§ 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII), vgl. auch BayObLGZ 1995, 307/310; BayObLG BtPrax 1998, 31/32; OLG Oldenburg FamRZ 1996, 953/955.
 
Ungeachtet dieser Regelungen kann das Gericht im Einzelfall einen höheren Vermögensbetrag anrechnungsfrei stellen, wenn eine Härte vor allem insoweit vorliegt, als eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde (§ 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII), vgl. auch BayObLGZ 1995, 307/310; BayObLG BtPrax 1998, 31/32; OLG Oldenburg FamRZ 1996, 953/955.
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Der Zusatzschonbetrag von 25.000 € (§ 60a SGB XII) bei Empfängern von Eingliederungshilfe ist lt. BGH bei der Betreuervergütung nicht zu gewähren (BGH Beschl. vom 20.3.2019, XII ZB 290/18).
    
====Bestattungssparbücher/Bestattungsvorverträge====
 
====Bestattungssparbücher/Bestattungsvorverträge====

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