Das Sozialgericht Mainz hat der Klägerin einen Betrag von 1.856,40 € nach § 74 SGB XII zugesprochen. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass zu den Bestattungskosten auch die Kosten eines einfachen Grabsteins gehörten. | Das Sozialgericht Mainz hat der Klägerin einen Betrag von 1.856,40 € nach § 74 SGB XII zugesprochen. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass zu den Bestattungskosten auch die Kosten eines einfachen Grabsteins gehörten. |