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Im Verfahren ging es um den rückkaufwerte einer Sterbegeldversicherung und den Einsatz als Vermögen. Das SG führt u.a., dass die Mittel aus Sterbegeldversicherungen  nicht dem einzusetzenden Vermögen zuzurechnen sind, da ihr Einsatz eine unzumutbare Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII bedeuten würde.
 
Im Verfahren ging es um den rückkaufwerte einer Sterbegeldversicherung und den Einsatz als Vermögen. Das SG führt u.a., dass die Mittel aus Sterbegeldversicherungen  nicht dem einzusetzenden Vermögen zuzurechnen sind, da ihr Einsatz eine unzumutbare Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII bedeuten würde.
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'''SG Mainz, Urteil vom 19.06.2018 - S 11 SO 33/15'''
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Das Sozialgericht Mainz hat der Klägerin einen Betrag von 1.856,40 € nach § 74 SGB XII  zugesprochen. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass zu den Bestattungskosten auch die Kosten eines einfachen Grabsteins gehörten.
    
=== Grundeigentum ===
 
=== Grundeigentum ===

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