Im Verfahren ging es um den rückkaufwerte einer Sterbegeldversicherung und den Einsatz als Vermögen. Das SG führt u.a., dass die Mittel aus Sterbegeldversicherungen nicht dem einzusetzenden Vermögen zuzurechnen sind, da ihr Einsatz eine unzumutbare Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII bedeuten würde. | Im Verfahren ging es um den rückkaufwerte einer Sterbegeldversicherung und den Einsatz als Vermögen. Das SG führt u.a., dass die Mittel aus Sterbegeldversicherungen nicht dem einzusetzenden Vermögen zuzurechnen sind, da ihr Einsatz eine unzumutbare Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII bedeuten würde. |