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==Persönliche Vorsprache==
 
==Persönliche Vorsprache==
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Problematisch ist § 9 Abs. 1 Satz 5 PAuswG : „Die antragstellende Person und ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter sollen persönlich erscheinen.“ Dass auch der Vertretene persönlich erscheinen soll, wird im Gesetzentwurf lediglich mit dem Satz begründet, die Personalausweisbehörde müsse die antragstellende Person identifizieren können . Nach der Kommentarliteratur kann auf das Höchstpersönlichkeitserfordernis (den Betreuten betreffend) nur in Ausnahmefällen verzichtet werden; genannt werden insbes. Krankheit, Gebrechlichkeit oder Vollzug einer freiheitsentziehenden Unterbringung . Freilich liegen Krankheit oder Gebrechlichkeit bei Betreuten stets vor; sie sind bereits nach § 1896 Abs. 1 BGB als Betreuungsvoraussetzung genannt.
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Problematisch ist § 9 Abs. 1 Satz 5 PAuswG : „Die antragstellende Person und ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter sollen persönlich erscheinen.“ Dass auch der Vertretene persönlich erscheinen soll, wird im Gesetzentwurf lediglich mit dem Satz begründet, die Personalausweisbehörde müsse die antragstellende Person identifizieren können . Nach der Kommentarliteratur kann auf das Höchstpersönlichkeitserfordernis (den Betreuten betreffend) nur in Ausnahmefällen verzichtet werden; genannt werden insbes. Krankheit, Gebrechlichkeit oder Vollzug einer freiheitsentziehenden [[Unterbringung]] . Freilich liegen Krankheit oder Gebrechlichkeit bei Betreuten stets vor; sie sind bereits nach § 1896 Abs. 1 BGB als [[Betreuungsvoraussetzung]] genannt.
    
Dennoch können sich in der Praxis Schwierigkeiten ergeben. Obwohl eine gemeinsame Vorsprache von Betreutem und Betreuer (oder Bevollmächtigtem)  im Gesetz nicht verlangt wird, sind separate Termine, vor allem bei auffälligen oder kommunikationsgestörten Betreuten untunlich. Betreute, die wegen ihrer psychischen Beeinträchtigung oder wegen Verhaltensauffälligkeiten nicht in die Amtsräume mitgenommen werden können, stellen ebenfalls ein Problem für Betreuer, aber auch die Mitarbeiter der Ausweisbehörde dar.  
 
Dennoch können sich in der Praxis Schwierigkeiten ergeben. Obwohl eine gemeinsame Vorsprache von Betreutem und Betreuer (oder Bevollmächtigtem)  im Gesetz nicht verlangt wird, sind separate Termine, vor allem bei auffälligen oder kommunikationsgestörten Betreuten untunlich. Betreute, die wegen ihrer psychischen Beeinträchtigung oder wegen Verhaltensauffälligkeiten nicht in die Amtsräume mitgenommen werden können, stellen ebenfalls ein Problem für Betreuer, aber auch die Mitarbeiter der Ausweisbehörde dar.  

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