Dennoch können sich in der Praxis Schwierigkeiten ergeben. Obwohl eine gemeinsame Vorsprache von Betreutem und Betreuer (oder Bevollmächtigtem) im Gesetz nicht verlangt wird, sind separate Termine, vor allem bei auffälligen oder kommunikationsgestörten Betreuten untunlich. Betreute, die wegen ihrer psychischen Beeinträchtigung oder wegen Verhaltensauffälligkeiten nicht in die Amtsräume mitgenommen werden können, stellen ebenfalls ein Problem für Betreuer, aber auch die Mitarbeiter der Ausweisbehörde dar. | Dennoch können sich in der Praxis Schwierigkeiten ergeben. Obwohl eine gemeinsame Vorsprache von Betreutem und Betreuer (oder Bevollmächtigtem) im Gesetz nicht verlangt wird, sind separate Termine, vor allem bei auffälligen oder kommunikationsgestörten Betreuten untunlich. Betreute, die wegen ihrer psychischen Beeinträchtigung oder wegen Verhaltensauffälligkeiten nicht in die Amtsräume mitgenommen werden können, stellen ebenfalls ein Problem für Betreuer, aber auch die Mitarbeiter der Ausweisbehörde dar. |