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32 Bytes hinzugefügt ,  13:25, 2. Aug. 2018
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Eine Befreiung kann nach § 1 Abs. 3 PAuswG nur gewährt werden, wenn für den Betroffenen entweder ein rechtlicher Betreuer bestellt ist (nur endgültige Betreuer, vgl. § 286 FamFG, keine vorläufigen Betreuerbestellungen nach §§ 300, 301 FamFG) oder ein Bevollmächtigter durch öffentlich beglaubigte Vollmacht eingesetzt ist.
 
Eine Befreiung kann nach § 1 Abs. 3 PAuswG nur gewährt werden, wenn für den Betroffenen entweder ein rechtlicher Betreuer bestellt ist (nur endgültige Betreuer, vgl. § 286 FamFG, keine vorläufigen Betreuerbestellungen nach §§ 300, 301 FamFG) oder ein Bevollmächtigter durch öffentlich beglaubigte Vollmacht eingesetzt ist.
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Bei der Betreuung kommt es bei Befreiungsanträgen (anders als bei der Beantragung des Ausweises) lt. Personalausweisgesetz nicht auf den Aufgabenkreis an. Aber damit die gesetzliche Vertretungsbefugnis nach § 1902 BGB gegeben ist, wird doch wieder entweder der Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung, die „Vertretung gegenüber Behörden“ oder „alle Angelegenheiten“ notwendig sein. Erforderlich ist ferner weder ein Einwilligungsvorbehalt noch Geschäftsunfähigkeit auf Seiten des Betreuten.
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Bei der Betreuung kommt es bei Befreiungsanträgen (anders als bei der Beantragung des Ausweises) lt. Personalausweisgesetz nicht auf den Aufgabenkreis an. Aber damit die gesetzliche Vertretungsbefugnis nach § 1902 BGB gegeben ist, wird doch wieder entweder der Aufgabenkreis [[Aufenthaltsbestimmung]], die „[[Vertretung gegenüber Behörden]]“ oder „alle Angelegenheiten“ notwendig sein. Erforderlich ist ferner weder ein [[Einwilligungsvorbehalt]] noch Geschäftsunfähigkeit auf Seiten des Betreuten.
    
Bei der Vollmacht wird ebenfalls kein spezieller Vollmachtsinhalt lt. Gesetzestext erwartet. Hier wird aber ebenfalls zu beachten sein, dass dem Vollmachtnehmer die Vertretung in behördlichen Fragen oder der Aufenthaltsbestimmung eingeräumt wurde.  
 
Bei der Vollmacht wird ebenfalls kein spezieller Vollmachtsinhalt lt. Gesetzestext erwartet. Hier wird aber ebenfalls zu beachten sein, dass dem Vollmachtnehmer die Vertretung in behördlichen Fragen oder der Aufenthaltsbestimmung eingeräumt wurde.  
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Neben dem Bestehen der Betreuung bzw. der Vollmacht muss zudem eine der beiden nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sein, so jedenfalls die übliche Kommentarmeinung zum PAuswG):
 
Neben dem Bestehen der Betreuung bzw. der Vollmacht muss zudem eine der beiden nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sein, so jedenfalls die übliche Kommentarmeinung zum PAuswG):
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* die Person ist voraussichtlich auf Dauer in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht oder
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* die Person ist voraussichtlich auf Dauer in einem Krankenhaus, einem [[Pflegeheim]] oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht oder
 
*die Person kann sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen.
 
*die Person kann sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen.
    
Im ersten Fall dürften insbesondere Krankenhäuser nach den Landeskrankenhausgesetzen sowie Heime nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) gemeint sein.  
 
Im ersten Fall dürften insbesondere Krankenhäuser nach den Landeskrankenhausgesetzen sowie Heime nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) gemeint sein.  
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Allerdings ist auch der Begriff der „dauerhaften“ Unterbringung zu erfüllen. Gemeint sein dürfte hier der Lebensmittelpunkt in der jeweiligen Einrichtung im Sinne eines gewöhnlichen Aufenthaltes (vgl. § 30 Abs. 3 SGB I). Krankenhausaufenthalte dürften nur dann darunter fallen, wenn es sich um Langzeitpsychiatriepatienten handelt, bei denen nur eine theoretische Entlassungsmöglichkeit besteht. Somatische Krankenbehandlung, auch langwieriger Erkrankungen, dürfte die Voraussetzungen nicht erfüllen. Ein Hospizaufenthalt allerdings sollte zur Erfüllung der Voraussetzung ausreichend sein.
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Allerdings ist auch der Begriff der „dauerhaften“ [[Unterbringung]] zu erfüllen. Gemeint sein dürfte hier der Lebensmittelpunkt in der jeweiligen Einrichtung im Sinne eines gewöhnlichen Aufenthaltes (vgl. § 30 Abs. 3 SGB I). Krankenhausaufenthalte dürften nur dann darunter fallen, wenn es sich um Langzeitpsychiatriepatienten handelt, bei denen nur eine theoretische Entlassungsmöglichkeit besteht. Somatische Krankenbehandlung, auch langwieriger Erkrankungen, dürfte die Voraussetzungen nicht erfüllen. Ein Hospizaufenthalt allerdings sollte zur Erfüllung der Voraussetzung ausreichend sein.
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„Unterbringung“ als Begriff sollte synonym zu „wohnen“ Verwendung finden, also nicht in dem Sinne, dass eine freiheitsentziehende Unterbringung nach § 1906 BGB, § 63 StGB oder Psychischkrankenrecht des Bundeslandes erforderlich ist.
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„Unterbringung“ als Begriff sollte synonym zu „wohnen“ Verwendung finden, also nicht in dem Sinne, dass eine freiheitsentziehende Unterbringung nach § 1906 BGB, § 63 StGB oder [[PsychKG|Psychischkrankenrecht]] des Bundeslandes erforderlich ist.
    
Bei der alternativen Voraussetzung der dauerhaften Behinderung dürften alle körperlichen und geistigen Behinderungen im Sinne des SGB IX ausreichend sein. Allerdings muss die Behinderung es dem Betroffenen zusätzlich unmöglich machen, sich allein in der Öffentlichkeit zu bewegen. Dies dürfte z.B. dann als erfüllt gelten, wenn der Betroffene nach dem Schwerbehindertenrecht als außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG auf dem SB-Ausweis) gilt. Das Merkzeichen aG bedeutet, dass eine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt.
 
Bei der alternativen Voraussetzung der dauerhaften Behinderung dürften alle körperlichen und geistigen Behinderungen im Sinne des SGB IX ausreichend sein. Allerdings muss die Behinderung es dem Betroffenen zusätzlich unmöglich machen, sich allein in der Öffentlichkeit zu bewegen. Dies dürfte z.B. dann als erfüllt gelten, wenn der Betroffene nach dem Schwerbehindertenrecht als außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG auf dem SB-Ausweis) gilt. Das Merkzeichen aG bedeutet, dass eine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt.

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