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==Antragstellung durch Vorsorgebevollmächtigten==
 
==Antragstellung durch Vorsorgebevollmächtigten==
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Besteht eine Vorsorgevollmacht, die entweder öffentlich beglaubigt ist  oder notariell beurkundet wurde (§ 129 BGB), ist der Vollmachtnehmer ebenfalls zur Beantragung eines Personalausweises oder Reisepasses berechtigt. Die Vollmacht muss aber eine solche Beantragung ausdrücklich gestatten, eine Generalvollmacht ist nicht ausreichend .  
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Besteht eine [[Vorsorgevollmacht]], die entweder öffentlich beglaubigt ist  oder notariell beurkundet wurde (§ 129 BGB), ist der Vollmachtnehmer ebenfalls zur Beantragung eines Personalausweises oder Reisepasses berechtigt. Die Vollmacht muss aber eine solche Beantragung ausdrücklich gestatten, eine Generalvollmacht ist nicht ausreichend .  
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Bei der Vollmacht muss allerdings der Vollmachtgeber handlungs- oder einwilligungsunfähig sein. Der Begriff der Handlungsfähigkeit entspricht der vollen Geschäftsfähigkeit (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG Bund). Der Begriff der Einwilligungsunfähigkeit ist offensichtlich irrtümlich in das Gesetz aufgenommen worden, er findet Gebrauch im Strafrecht (z.B. § 228 StGB) sowie in § 1901a Abs.1  BGB bezüglich der Wirksamkeit von Patientenverfügungen, ist im verwaltungsrechtlichen Jargon ungebräuchlich und sollte vernachlässigt werden. Ob Geschäfts-/Handlungsunfähigkeit vorliegt, müsste der Bevollmächtigte anlässlich der Antragstellung gegenüber der Passbehörde glaubhaft machen.
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Bei der Vollmacht muss allerdings der Vollmachtgeber handlungs- oder einwilligungsunfähig sein. Der Begriff der Handlungsfähigkeit entspricht der vollen Geschäftsfähigkeit (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG Bund). Der Begriff der [[Einwilligungsunfähigkeit]] ist offensichtlich irrtümlich in das Gesetz aufgenommen worden, er findet Gebrauch im Strafrecht (z.B. § 228 StGB) sowie in § 1901a Abs.1  BGB bezüglich der Wirksamkeit von [[Patientenverfügung]]en, ist im verwaltungsrechtlichen Jargon ungebräuchlich und sollte vernachlässigt werden. Ob Geschäfts-/Handlungsunfähigkeit vorliegt, müsste der Bevollmächtigte anlässlich der Antragstellung gegenüber der Passbehörde glaubhaft machen.
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Die Unterschriftsbeglaubigung bei der Vollmacht kann durch einen Notar (§ 40 BeurkG), allerdings auch durch die Urkundsperson der Betreuungsbehörde nach § 6 Abs. 2 BtBG erfolgt sein, hier wurde der Rechtscharakter der Beglaubigung als „öffentliche“ durch Gesetz mit Wirkung vom 1.9.2009 klargestellt . Auch landesrechtlich eingeräumte Beglaubigungsbefugnisse für Unterschriften sind statthaft . Kirchliche Beglaubigungen sind, da nur für innerkirchliche Zwecke zulässig, nicht ausreichend.
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Die [[Beglaubigung|Unterschriftsbeglaubigung]] bei der Vollmacht kann durch einen Notar (§ 40 BeurkG), allerdings auch durch die Urkundsperson der [[Betreuungsbehörde]] nach § 6 Abs. 2 BtBG erfolgt sein, hier wurde der Rechtscharakter der Beglaubigung als „öffentliche“ durch Gesetz mit Wirkung vom 1.9.2009 klargestellt . Auch landesrechtlich eingeräumte Beglaubigungsbefugnisse für Unterschriften sind statthaft . Kirchliche Beglaubigungen sind, da nur für innerkirchliche Zwecke zulässig, nicht ausreichend.
    
==Persönliche Vorsprache==
 
==Persönliche Vorsprache==

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