'''LG Dortmund, Urteil vom 22. Oktober 2015, 2 O 203/13''', BtPrax 2016, 44 = JurionRS 2015, 29755 = VK 2016, 20
'''LG Dortmund, Urteil vom 22. Oktober 2015, 2 O 203/13''', BtPrax 2016, 44 = JurionRS 2015, 29755 = VK 2016, 20
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Bei der Beschädigung einer Mietwohnung in erheblichem Umfang im Zustand im Zustand der Schuldunfähigkeit wegen eines deliranten Syndroms ist Versicherungsschutz zu gewähren.
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Bei der Beschädigung einer Mietwohnung in erheblichem Umfang im Zustand im Zustand der Schuldunfähigkeit wegen eines deliranten Syndroms ist Versicherungsschutz seitens der Haftpflichtversicherung zu gewähren. § 827 S. 2 BGB ist im Rahmen des § 103 VVG nicht anwendbar. Andernfalls würde der Versicherungsschutz, der im Rahmen der Haftpflichtversicherung nur bei vorsätzlicher Schadensherbeiführung ausgeschlossen sein soll, ausgehöhlt, da § 827 S. 2 BGB bei verschuldetem Versetzen in den Rauschzustand eine fahrlässige Schadensherbeiführung fingiert. (so MK/Wagner, BGB, 6. Aufl. 2013, § 828 Rn. 5). Eine fahrlässige Schadensherbeiführung reicht jedoch nicht zum Haftungsausschluss nach § 103 VVG aus.