Der Anspruch auf Alg ist nicht entstanden, da die persönliche Arbeitslosmeldung weder durch den Kläger noch durch dessen Betreuer erfolgt ist. Der Kläger war wegen bestehender gesundheitlicher Einschränkungen gehindert, sich persönlich arbeitslos zu melden. Arbeitslose können sich bei "der Meldung" ausnahmsweise vertreten lassen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen an einer persönlichen Meldung gehindert sind; sie sind für diesen Fall verpflichtet, die persönliche Meldung bei der Arbeitsagentur unverzüglich nachzuholen. Dies zeigt, dass der Vertreter den an der persönlichen Arbeitslosmeldung aus gesundheitlichen Gründen gehinderten Arbeitslosen bei Vornahme gerade dieser Handlung vertritt und er sich zu diesem Zweck ‑ ebenso wie dieser ‑ persönlich bei der Agentur für Arbeit melden muss. | Der Anspruch auf Alg ist nicht entstanden, da die persönliche Arbeitslosmeldung weder durch den Kläger noch durch dessen Betreuer erfolgt ist. Der Kläger war wegen bestehender gesundheitlicher Einschränkungen gehindert, sich persönlich arbeitslos zu melden. Arbeitslose können sich bei "der Meldung" ausnahmsweise vertreten lassen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen an einer persönlichen Meldung gehindert sind; sie sind für diesen Fall verpflichtet, die persönliche Meldung bei der Arbeitsagentur unverzüglich nachzuholen. Dies zeigt, dass der Vertreter den an der persönlichen Arbeitslosmeldung aus gesundheitlichen Gründen gehinderten Arbeitslosen bei Vornahme gerade dieser Handlung vertritt und er sich zu diesem Zweck ‑ ebenso wie dieser ‑ persönlich bei der Agentur für Arbeit melden muss. |