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# Die [[Prozessfähigkeit]] gemäß § 51 Abs. 1, § 52 ZPO ist zwingende Prozessvoraussetzung. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Partei prozessunfähig sein könnte, hat deshalb das jeweils mit der Sache befasste Gericht nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in der Berufungs- und Revisionsinstanz, von Amts wegen zu berücksichtigen. Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene Partei als prozessfähig anzusehen.
 
# Die [[Prozessfähigkeit]] gemäß § 51 Abs. 1, § 52 ZPO ist zwingende Prozessvoraussetzung. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Partei prozessunfähig sein könnte, hat deshalb das jeweils mit der Sache befasste Gericht nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in der Berufungs- und Revisionsinstanz, von Amts wegen zu berücksichtigen. Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene Partei als prozessfähig anzusehen.
 
# Das Prozessgericht muss einen nach seiner Auffassung prozessunfähigen Kläger darauf hinweisen, dass er für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen hat und sich deshalb selbst um die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB bemühen muss, der nur vom Betreuungsgericht bestellt werden kann. Es muss dem Kläger dafür vor Erlass eines Prozessurteils die nötige Zeit einräumen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst die Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung nach § 300 FamFG nicht ohne eine ärztliche Stellungnahme und eine vorherige Anhörung des Betroffenen durch das Betreuungsgericht zulässig ist, was eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.
 
# Das Prozessgericht muss einen nach seiner Auffassung prozessunfähigen Kläger darauf hinweisen, dass er für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen hat und sich deshalb selbst um die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB bemühen muss, der nur vom Betreuungsgericht bestellt werden kann. Es muss dem Kläger dafür vor Erlass eines Prozessurteils die nötige Zeit einräumen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst die Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung nach § 300 FamFG nicht ohne eine ärztliche Stellungnahme und eine vorherige Anhörung des Betroffenen durch das Betreuungsgericht zulässig ist, was eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.
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'''LAG Rheinland-Pfalz Urt v 2.2.2017 - 2 Sa 203/16''':
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Ist eine Partei zum Zeitpunkt der Zustellung einer Ladung prozessunfähig, so ist die Ladung nicht ordnungsgemäß erfolgt und unwirksam. Der Erlass eines Versäumnisurteils erweist sich daher als rechtswidrig. Aufgrund des vom Kläger vorgelegten Betreuungsgutachtens, steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt seiner erfolgten Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch prozessunfähig mit der Folge war, dass die an ihn selbst bewirkte Zustellung der Ladung gemäß § 170 Abs. 1 S. 2 ZPO unwirksam ist. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit als eine zwingende Prozessvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung und Feststellung, ob Prozessunfähigkeit vorliegt, ist das Gericht nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, vielmehr gilt der Grundsatz des Freibeweises. Der Kläger konnte sich aufgrund seiner Prozessunfähigkeit erstinstanzlich nicht eigenverantwortlich äußern. Dementsprechend erscheint es unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs als geboten, seinem erst im Verlaufe des Berufungsverfahrens bestellten Betreuer die Möglichkeit einzuräumen, das Verfahren erstinstanzlich erneut zu führen und die Klage nach den noch zu erteilenden Hinweisen und Auflagen mit entsprechend sachdienlichen Anträgen zu begründen.
    
==Arbeitslosmeldung==
 
==Arbeitslosmeldung==

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