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511 Bytes hinzugefügt ,  20:33, 17. Mär. 2018
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Ist eine Partei zum Zeitpunkt der Zustellung einer Ladung prozessunfähig, so ist die Ladung nicht ordnungsgemäß erfolgt und unwirksam. Der Erlass eines Versäumnisurteils erweist sich daher als rechtswidrig. Aufgrund des vom Kläger vorgelegten Betreuungsgutachtens, steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt seiner erfolgten Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch prozessunfähig mit der Folge war, dass die an ihn selbst bewirkte Zustellung der Ladung gemäß § 170 Abs. 1 S. 2 ZPO unwirksam ist. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit als eine zwingende Prozessvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung und Feststellung, ob Prozessunfähigkeit vorliegt, ist das Gericht nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, vielmehr gilt der Grundsatz des Freibeweises. Der Kläger konnte sich aufgrund seiner Prozessunfähigkeit erstinstanzlich nicht eigenverantwortlich äußern. Dementsprechend erscheint es unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs als geboten, seinem erst im Verlaufe des Berufungsverfahrens bestellten Betreuer die Möglichkeit einzuräumen, das Verfahren erstinstanzlich erneut zu führen und die Klage nach den noch zu erteilenden Hinweisen und Auflagen mit entsprechend sachdienlichen Anträgen zu begründen.
 
Ist eine Partei zum Zeitpunkt der Zustellung einer Ladung prozessunfähig, so ist die Ladung nicht ordnungsgemäß erfolgt und unwirksam. Der Erlass eines Versäumnisurteils erweist sich daher als rechtswidrig. Aufgrund des vom Kläger vorgelegten Betreuungsgutachtens, steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt seiner erfolgten Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch prozessunfähig mit der Folge war, dass die an ihn selbst bewirkte Zustellung der Ladung gemäß § 170 Abs. 1 S. 2 ZPO unwirksam ist. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit als eine zwingende Prozessvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung und Feststellung, ob Prozessunfähigkeit vorliegt, ist das Gericht nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, vielmehr gilt der Grundsatz des Freibeweises. Der Kläger konnte sich aufgrund seiner Prozessunfähigkeit erstinstanzlich nicht eigenverantwortlich äußern. Dementsprechend erscheint es unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs als geboten, seinem erst im Verlaufe des Berufungsverfahrens bestellten Betreuer die Möglichkeit einzuräumen, das Verfahren erstinstanzlich erneut zu führen und die Klage nach den noch zu erteilenden Hinweisen und Auflagen mit entsprechend sachdienlichen Anträgen zu begründen.
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'''LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.12.2017, 6 Sa 325/17'''
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# Ein Betreuer hat Anspruch auf Einsicht in die Personalakte/Betreuungsdokumentation (hier: Entwicklungsbericht und Förderplan) eines von ihm betreuten Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen, sofern dies von seinem Aufgabenkreis umfasst ist (hier: Vermögenssorge), ohne dass es hierfür der Zustimmung des Betreuten bedarf.
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# Aus dem Werkstattvertrag ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Herausgabe eines kopierten Berichts.
    
==Arbeitslosmeldung==
 
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