'''LSG Baden-Württemberg, Beschl. vom 06.04.2017 - Az: L 6 VJ 1281/15'''
'''LSG Baden-Württemberg, Beschl. vom 06.04.2017 - Az: L 6 VJ 1281/15'''
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Ein Betreuer kann innerhalb seines Aufgabenkreises nicht als Zeuge im Prozess des Betreuten vernommen werden. Auch eine Parteivernehmung des Betreuers scheidet aus, da eine solche im sozialgerichtlichen Verfahren kein förmliches Beweismittel und somit kein Mittel der Sachaufklärung darstellt.
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Ein Betreuer kann innerhalb seines Aufgabenkreises nicht als Zeuge im Prozess des Betreuten vernommen werden. Der Betreuer kann nur außerhalb seines Aufgabenkreises als Zeuge vernommen werden (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 373 ZPO, Rz. 5). Bei einem Rechtsstreit um (Impfschadens-) Versorgung ist jedenfalls die Vermögenssorge betroffen. Auch eine Vernehmung als Partei kam nicht in Betracht. Die Parteivernehmung stellt im sozialgerichtlichen Verfahren kein Mittel der Sachaufklärung dar, mit dem ein Vollbeweis für eine behauptete Tatsache erbracht werden könnte. Dies ergibt sich daraus, dass § 118 Abs. 1 SGG nicht auf die Bestimmungen der §§ 445 ff. ZPO, die die Parteivernehmung regeln, verweist. Die Parteivernehmung stellt damit nach herrschender Meinung in der Literatur im sozialgerichtlichen Verfahren kein förmliches Beweismittel und somit kein Mittel der Sachaufklärung dar.
==PKH bei Prozessführung durch anwaltlichen Betreuer==
==PKH bei Prozessführung durch anwaltlichen Betreuer==