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Im Innenverhältnis zu dem Betreuten ist der Betreuer nach den allgemeinen Bestimmungen natürlich verpflichtet, wichtige Angelegenheiten mit diesem zu besprechen.
 
Im Innenverhältnis zu dem Betreuten ist der Betreuer nach den allgemeinen Bestimmungen natürlich verpflichtet, wichtige Angelegenheiten mit diesem zu besprechen.
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==Betreuer als Zeuge==
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'''LSG Baden-Württemberg, Beschl. vom 06.04.2017 - Az: L 6 VJ 1281/15'''
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Ein Betreuer kann innerhalb seines Aufgabenkreises nicht als Zeuge im Prozess des Betreuten vernommen werden. Auch eine Parteivernehmung des Betreuers scheidet aus, da eine solche im sozialgerichtlichen Verfahren kein förmliches Beweismittel und somit kein Mittel der Sachaufklärung darstellt.
    
==PKH bei Prozessführung durch anwaltlichen Betreuer==
 
==PKH bei Prozessführung durch anwaltlichen Betreuer==