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==Zustellungen des Gerichtes==
 
==Zustellungen des Gerichtes==
 
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Gerichtliche Zustellungen stets an den Betreuer vorzunehmen sind. Erfolgen Zustellungen an Betreute, evtl. deshalb, weil dem jeweiligen Gericht nicht bekannt ist, dass ein Betreuer bestellt ist, ist die Zustellung unwirksam und können demnach Fristen nicht ablaufen. So {{Zitat de §|170|zpo}} ZPO: „Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.“
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Gerichtliche Zustellungen stets an den Betreuer vorzunehmen sind. Dies  gilt in jedem Fall, wenn der Betreute geschäftsunfähig ist oder ein Einwilligungsvorbehalt besteht, der den Prozess betrifft (meist also Vermögenssorge). Erfolgen Zustellungen an Betreute, evtl. deshalb, weil dem jeweiligen Gericht nicht bekannt ist, dass ein Betreuer bestellt ist, ist die Zustellung unwirksam und können demnach Fristen nicht ablaufen. So {{Zitat de §|170|zpo}} ZPO: „Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.“
    
Der Bundesgerichtshof hat allerdings seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine – aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar – prozessunfähige Partei die Einspruchsfrist in Gang setzt ([http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e5104cfbc0f2164bdcc471ac366e396c&client=%5B%2713%27%2C+%2713%27%5D&client=%5B%2713%27%2C+%2713%27%5D&nr=43659&pos=0&anz=1 Urteil des BGH vom 19.03.2008], XIII ZR 68/07 .
 
Der Bundesgerichtshof hat allerdings seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine – aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar – prozessunfähige Partei die Einspruchsfrist in Gang setzt ([http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e5104cfbc0f2164bdcc471ac366e396c&client=%5B%2713%27%2C+%2713%27%5D&client=%5B%2713%27%2C+%2713%27%5D&nr=43659&pos=0&anz=1 Urteil des BGH vom 19.03.2008], XIII ZR 68/07 .

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