Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
3 Bytes hinzugefügt ,  11:27, 20. Jun. 2017
Zeile 4: Zeile 4:     
*gesetzliche Krankenversicherung (GKV, geregelt in § 5 SGB V, betrifft ca. 90 % der Bundesbürger)
 
*gesetzliche Krankenversicherung (GKV, geregelt in § 5 SGB V, betrifft ca. 90 % der Bundesbürger)
**innerhalb der GKV wird unterschieden zwischen der Pflichtversicherung (insbes. Arbeitnehmer, soweit Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze, § 223 SGB V liegt)
+
**innerhalb der GKV wird unterschieden zwischen  
 +
**der Pflichtversicherung (insbes. Arbeitnehmer, soweit Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze, § 223 SGB V liegt)
 
**der freiwilligen Versicherung (§ 9 SGB V, wahlweise mit oder ohne Krankengeldanspruch)
 
**der freiwilligen Versicherung (§ 9 SGB V, wahlweise mit oder ohne Krankengeldanspruch)
 
**und bei beiden sind Familienangehörige in der Familienversicherung mitversichert (§ 10 SGB V).
 
**und bei beiden sind Familienangehörige in der Familienversicherung mitversichert (§ 10 SGB V).

Navigationsmenü