Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
173 Bytes hinzugefügt ,  11:26, 20. Jun. 2017
Zeile 4: Zeile 4:     
*gesetzliche Krankenversicherung (GKV, geregelt in § 5 SGB V, betrifft ca. 90 % der Bundesbürger)
 
*gesetzliche Krankenversicherung (GKV, geregelt in § 5 SGB V, betrifft ca. 90 % der Bundesbürger)
**innerhalb der GKV wird unterschieden zwischen der Pflichtversicherung (insbes. Arbeitnehmer, soweit Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt)
+
**innerhalb der GKV wird unterschieden zwischen der Pflichtversicherung (insbes. Arbeitnehmer, soweit Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze, § 223 SGB V liegt)
 
**der freiwilligen Versicherung (§ 9 SGB V, wahlweise mit oder ohne Krankengeldanspruch)
 
**der freiwilligen Versicherung (§ 9 SGB V, wahlweise mit oder ohne Krankengeldanspruch)
**und bei beiden sind Familienangehörige in der Familienversicherung mitversichert.
+
**und bei beiden sind Familienangehörige in der Familienversicherung mitversichert (§ 10 SGB V).
**bei ALG-2-Bezug besteht Pflichtversicherung, wenn keine Familienversicherung vorliegt
+
**bei ALG-2-Bezug besteht Pflichtversicherung, wenn keine Familienversicherung vorliegt (§ 5 SGB V)
 
**bei Rentenbezug besteht Pflichtversicherung, wenn die Vorversicherungszeiten ausreichen (sonst Möglichkeit zur freiwilligen KV)
 
**bei Rentenbezug besteht Pflichtversicherung, wenn die Vorversicherungszeiten ausreichen (sonst Möglichkeit zur freiwilligen KV)
    
*private Krankenversicherung (PKV, nach dem VVG)
 
*private Krankenversicherung (PKV, nach dem VVG)
**als Vollversicherung (oft für Selbstständige oder Arbeitnehmer mit Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze
+
**als Vollversicherung (oft für Selbstständige oder Arbeitnehmer mit Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze)
 
**als Teilversicherung (oft für Beamte, die für einen Teil der Behandlungskosten Anspruch auf Beihilfe zu den Krankenbehandlungskosten von ihrem Dienstherrn haben)
 
**als Teilversicherung (oft für Beamte, die für einen Teil der Behandlungskosten Anspruch auf Beihilfe zu den Krankenbehandlungskosten von ihrem Dienstherrn haben)
 
**innerhalb beider gibt es seit 2009 den Basistarif, für den bei der Versicherung ein Kontrahierungszwang besteht, § 193 VVG, und bei dem die Leistungen denen der GKV entsprechen.
 
**innerhalb beider gibt es seit 2009 den Basistarif, für den bei der Versicherung ein Kontrahierungszwang besteht, § 193 VVG, und bei dem die Leistungen denen der GKV entsprechen.
 +
**ALG-2-Bezieher, die privat versichert sind, erhalten auf Antrag einen Zuschuss zum Basistarif dieser Versicherung (§ 26 SGB II)
    
*freie Heilfürsorge
 
*freie Heilfürsorge

Navigationsmenü