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In der Bundesrepublik unterscheidet man grundsätzlich 3 Arten der Absicherung gegen Krankheit (außer bei Berufskrankheiten/Arbeitsunfällen):
 
In der Bundesrepublik unterscheidet man grundsätzlich 3 Arten der Absicherung gegen Krankheit (außer bei Berufskrankheiten/Arbeitsunfällen):
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*gesetzliche Krankenversicherung (GKV, geregelt im Sozialgesetzbuch V, betrifft ca. 90 % der Bundesbürger)
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*gesetzliche Krankenversicherung (GKV, geregelt in § 5 SGB V, betrifft ca. 90 % der Bundesbürger)
 
**innerhalb der GKV wird unterschieden zwischen der Pflichtversicherung (insbes. Arbeitnehmer, soweit Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt)
 
**innerhalb der GKV wird unterschieden zwischen der Pflichtversicherung (insbes. Arbeitnehmer, soweit Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt)
**der freiwilligen Versicherung (wahlweise mit oder ohne Krankengeldanspruch)
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**der freiwilligen Versicherung (§ 9 SGB V, wahlweise mit oder ohne Krankengeldanspruch)
 
**und bei beiden sind Familienangehörige in der Familienversicherung mitversichert.
 
**und bei beiden sind Familienangehörige in der Familienversicherung mitversichert.
 
**bei ALG-2-Bezug besteht Pflichtversicherung, wenn keine Familienversicherung vorliegt
 
**bei ALG-2-Bezug besteht Pflichtversicherung, wenn keine Familienversicherung vorliegt
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*freie Heilfürsorge
 
*freie Heilfürsorge
**für Soldaten und bestimmte Gruppen von Beamten (Polizei und in einigen Bundesländern auch Feuerwehr, Details unter: http://www.beihilferatgeber.de/beihilfe-heilfuersorge/heilfuersorge )
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**für Soldaten und bestimmte Gruppen von Beamten (Polizei und in einigen Bundesländern auch Feuerwehr, [http://www.beihilferatgeber.de/beihilfe-heilfuersorge/heilfuersorge Details dazu hier] )
 
**für Personen im Strafvollzug und im Maßregelvollzug (forensische Psychiatrie)
 
**für Personen im Strafvollzug und im Maßregelvollzug (forensische Psychiatrie)
    
Personen, die Sozialhilfe beziehen (Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung/Asylbewerberleistungen) sind nicht krankenversicherungspflichtig. Soweit sie freiwillig krankenversichert sind, hat aber der Sozialhilfeträger die KV-Beiträge zu übernehmen (§ 32 SGB XII)
 
Personen, die Sozialhilfe beziehen (Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung/Asylbewerberleistungen) sind nicht krankenversicherungspflichtig. Soweit sie freiwillig krankenversichert sind, hat aber der Sozialhilfeträger die KV-Beiträge zu übernehmen (§ 32 SGB XII)
      
==Betreuerpflichten==
 
==Betreuerpflichten==

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