**für Personen im Strafvollzug und im Maßregelvollzug (forensische Psychiatrie)
**für Personen im Strafvollzug und im Maßregelvollzug (forensische Psychiatrie)
−
Personen, die Sozialhilfe beziehen (Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung/Asylbewerberleistungen) sind nicht krankenversicherungspflichtig. Soweit sie freiwillig krankenversichert sind, hat aber der Sozialhilfeträger die KV-Beiträge zu übernehmen (§ 32 SGB XII)
+
Personen, die Sozialhilfe beziehen (Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung) sind nicht krankenversicherungspflichtig. Soweit sie freiwillig krankenversichert sind, hat aber der Sozialhilfeträger die KV-Beiträge zu übernehmen (§ 32 SGB XII). Alternativ besteht für diesen Personenkreis die Möglichkeit, die Behandlungskosten von der Krankenkasse finanziert zu bekommen, gegen Kostenerstattung vom SHT, § 264 SGB V. Der "echte" Versicherungsschutz ist vorzuziehen. Bestehen beide Möglichkeiten nicht, hat der SHT die Kosten der Behandlungen direkt zu tragen, § 48 SGB XII.