Zeile 1: |
Zeile 1: |
| + | ==Übersicht Krankenversicherung== |
| + | |
| + | In der Bundesrepublik unterscheidet man grundsätzlich 3 Arten der Absicherung gegen Krankheit (außer bei Berufskrankheiten/Arbeitsunfällen): |
| + | |
| + | *gesetzliche Krankenversicherung (GKV, geregelt im Sozialgesetzbuch V, betrifft ca. 90 % der Bundesbürger) |
| + | **innerhalb der GKV wird unterschieden zwischen der Pflichtversicherung (insbes. Arbeitnehmer, soweit Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt) |
| + | **der freiwilligen Versicherung (wahlweise mit oder ohne Krankengeldanspruch) |
| + | **und bei beiden sind Familienangehörige in der Familienversicherung mitversichert. |
| + | **bei ALG-2-Bezug besteht Pflichtversicherung, wenn keine Familienversicherung vorliegt |
| + | **bei Rentenbezug besteht Pflichtversicherung, wenn die Vorversicherungszeiten ausreichen (sonst Möglichkeit zur freiwilligen KV) |
| + | |
| + | *private Krankenversicherung (PKV, nach dem VVG) |
| + | **als Vollversicherung (oft für Selbstständige oder Arbeitnehmer mit Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze |
| + | **als Teilversicherung (oft für Beamte, die für einen Teil der Behandlungskosten Anspruch auf Beihilfe zu den Krankenbehandlungskosten von ihrem Dienstherrn haben) |
| + | **innerhalb beider gibt es seit 2009 den Basistarif, für den bei der Versicherung ein Kontrahierungszwang besteht, § 193 VVG, und bei dem die Leistungen denen der GKV entsprechen. |
| + | |
| + | *freie Heilfürsorge |
| + | **für Soldaten und bestimmte Gruppen von Beamten (Polizei und in einigen Bundesländern auch Feuerwehr, Details unter: http://www.beihilferatgeber.de/beihilfe-heilfuersorge/heilfuersorge ) |
| + | **für Personen im Strafvollzug und im Maßregelvollzug (forensische Psychiatrie) |
| + | |
| + | Personen, die Sozialhilfe beziehen (Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung/Asylbewerberleistungen) sind nicht krankenversicherungspflichtig. Soweit sie freiwillig krankenversichert sind, hat aber der Sozialhilfeträger die KV-Beiträge zu übernehmen (§ 32 SGB XII) |
| + | |
| + | |
| + | ==Betreuerpflichten== |
| Es ist eine wichtige Aufgabe für rechtliche Betreuer, für den Erhalt (oder die neue Begründung) des Krankenversicherungsschutzes des Betreuten zu sorgen. Diese Aufgabe kann unterschiedlichen Aufgabenkreisen zugeordnet sein; der [[Gesundheitssorge]] (so BSG), der [[Vermögenssorge]] (so das LSG Niedersachsen-Bremen) oder der "[[Vertretung gegenüber Behörden]]. | | Es ist eine wichtige Aufgabe für rechtliche Betreuer, für den Erhalt (oder die neue Begründung) des Krankenversicherungsschutzes des Betreuten zu sorgen. Diese Aufgabe kann unterschiedlichen Aufgabenkreisen zugeordnet sein; der [[Gesundheitssorge]] (so BSG), der [[Vermögenssorge]] (so das LSG Niedersachsen-Bremen) oder der "[[Vertretung gegenüber Behörden]]. |
| | | |