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Auch die Subsidiaritätsklausel des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG lasse keine andere Beurteilung der Sache zu. Die rechtliche Betreuung sei keine „andere zumutbare Hilfsmöglichkeit“ in diesem Sinne. Eine andere Hilfsmöglichkeit käme lediglich in Betracht, wenn die Rechtsberatung kostenfrei bzw. ohne nennenswerte Gegenleistung erlangt werden könne. Zu einer kostenfreien Rechtsberatung sei ein anwaltlicher Berufsbetreuer aber gerade nicht verpflichtet. Er können jedenfalls Aufwendungsersatz nach §§ 1853 Abs. 3, 1908i Abs. Satz 1 BGB geltend machen.
 
Auch die Subsidiaritätsklausel des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG lasse keine andere Beurteilung der Sache zu. Die rechtliche Betreuung sei keine „andere zumutbare Hilfsmöglichkeit“ in diesem Sinne. Eine andere Hilfsmöglichkeit käme lediglich in Betracht, wenn die Rechtsberatung kostenfrei bzw. ohne nennenswerte Gegenleistung erlangt werden könne. Zu einer kostenfreien Rechtsberatung sei ein anwaltlicher Berufsbetreuer aber gerade nicht verpflichtet. Er können jedenfalls Aufwendungsersatz nach §§ 1853 Abs. 3, 1908i Abs. Satz 1 BGB geltend machen.
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'''KG · Beschluss vom 13. September 2011 · Az. 1 W 462/10'''
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Der anwaltliche Berufsbetreuer, der für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein nichtanwaltlicher Betreuer einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, kann wählen, ob er insoweit Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB verlangt oder eine Betreuervergütung geltend macht, wenn sich die allgemeine und die berufsbezogen qualifizierte Amtsführung nicht klar voneinander abgrenzen lässt. Bereitet der anwaltliche Berufsbetreuer für den bedürftigen Betroffenen ein Regelinsolvenzverfahren vor, richtet sich der Aufwendungsersatzanspruch nach den Gebührensätzen des Beratungshilfegesetzes.
    
==Genehmigung von Vergleichen==
 
==Genehmigung von Vergleichen==

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