Auch die Subsidiaritätsklausel des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG lasse keine andere Beurteilung der Sache zu. Die rechtliche Betreuung sei keine „andere zumutbare Hilfsmöglichkeit“ in diesem Sinne. Eine andere Hilfsmöglichkeit käme lediglich in Betracht, wenn die Rechtsberatung kostenfrei bzw. ohne nennenswerte Gegenleistung erlangt werden könne. Zu einer kostenfreien Rechtsberatung sei ein anwaltlicher Berufsbetreuer aber gerade nicht verpflichtet. Er können jedenfalls Aufwendungsersatz nach §§ 1853 Abs. 3, 1908i Abs. Satz 1 BGB geltend machen. | Auch die Subsidiaritätsklausel des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG lasse keine andere Beurteilung der Sache zu. Die rechtliche Betreuung sei keine „andere zumutbare Hilfsmöglichkeit“ in diesem Sinne. Eine andere Hilfsmöglichkeit käme lediglich in Betracht, wenn die Rechtsberatung kostenfrei bzw. ohne nennenswerte Gegenleistung erlangt werden könne. Zu einer kostenfreien Rechtsberatung sei ein anwaltlicher Berufsbetreuer aber gerade nicht verpflichtet. Er können jedenfalls Aufwendungsersatz nach §§ 1853 Abs. 3, 1908i Abs. Satz 1 BGB geltend machen. |