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*ein vorläufiger [[Einwilligungsvorbehalt]] für den gleichen Zeitraum angeordnet (§ 300 Abs.1 FamFG);
 
*ein vorläufiger [[Einwilligungsvorbehalt]] für den gleichen Zeitraum angeordnet (§ 300 Abs.1 FamFG);
 
*ein Betreuer im Eilfall entlassen (§ 300 Abs. 2 FamFG) oder
 
*ein Betreuer im Eilfall entlassen (§ 300 Abs. 2 FamFG) oder
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*eine vorläufige [[Unterbringung]] (für max. 6 Wochen) genehmigt werden (§§ 331, 332, 333, 334 FamFG).
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*eine vorläufige [[Unterbringung]] (für max. 6 Wochen) genehmigt werden (§§ 331, 332, 333, 334 FamFG);
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*eine vorläufige [[Zangsbehandlung]] (für 2 Wochen, maximal verlängerbar auf 6 Wochen).
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Verlängerungen sind jeweils noch einmal für den gleichen Zeitraum möglich, wenn zwischenzeitlich ein [[Sachverständigengutachten|Sachverständiger]] vom Gericht angehört wurde.  
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Verlängerungen sind jeweils noch einmal für den gleichen Zeitraum (bei Zwangsbehandlung zweimal) möglich, wenn zwischenzeitlich ein [[Sachverständigengutachten|Sachverständiger]] vom Gericht angehört wurde.  
    
Mit Ausnahme des Falles der [[Betreuerentlassung]] muss ein [[Arztzeugnis|ärztliches Zeugnis]] über den Gesundheitszustand des Betroffenen vorliegen.
 
Mit Ausnahme des Falles der [[Betreuerentlassung]] muss ein [[Arztzeugnis|ärztliches Zeugnis]] über den Gesundheitszustand des Betroffenen vorliegen.
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Im [[Beschwerde]]verfahren kann das Landgericht durch einstweilige Anordnung die Vollziehung des erstinstanzlichen Beschlusses aussetzen (§ 64 Abs. 3 FamFG).
 
Im [[Beschwerde]]verfahren kann das Landgericht durch einstweilige Anordnung die Vollziehung des erstinstanzlichen Beschlusses aussetzen (§ 64 Abs. 3 FamFG).
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Die einstweilige Anordnung endet auch vor Ablauf der o.g. Frist, wenn durch endgültige Gerichtsentscheidung ein Betreuer bestellt oder eine Betreuerbestellung durch Endentscheidung abgelehnt wird (§ 56 Abs. 1 FamFG).
    
=='''Formelle '''Voraussetzungen==
 
=='''Formelle '''Voraussetzungen==

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