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*ein Betreuer im Eilfall entlassen (§ 300 Abs. 2 FamFG) oder
 
*ein Betreuer im Eilfall entlassen (§ 300 Abs. 2 FamFG) oder
 
*eine vorläufige [[Unterbringung]] (für max. 6 Wochen) genehmigt werden (§§ 331, 332, 333, 334 FamFG);
 
*eine vorläufige [[Unterbringung]] (für max. 6 Wochen) genehmigt werden (§§ 331, 332, 333, 334 FamFG);
−
*eine vorläufige [[Zangsbehandlung]] (für 2 Wochen, maximal verlängerbar auf 6 Wochen).
+
*eine vorläufige [[Zwangsbehandlung]] (für 2 Wochen, maximal verlängerbar auf 6 Wochen).
    
Verlängerungen sind jeweils noch einmal für den gleichen Zeitraum (bei Zwangsbehandlung zweimal) möglich, wenn zwischenzeitlich ein [[Sachverständigengutachten|Sachverständiger]] vom Gericht angehört wurde.  
 
Verlängerungen sind jeweils noch einmal für den gleichen Zeitraum (bei Zwangsbehandlung zweimal) möglich, wenn zwischenzeitlich ein [[Sachverständigengutachten|Sachverständiger]] vom Gericht angehört wurde.  

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