Nicht zwingend ist, dass der Richter sich von dem Betroffenen einen ''unmittelbaren Eindruck ''verschafft. Es kann von einer persönlichen Anhörung daher auch absehen, wenn es für das Gericht aus anderen Gründen „offensichtlich” ist, daß der Betroffene seinen Willen nicht kundtun kann (§ 34 Abs. 2 FamFG). Die Anhörung der [[Betreuungsbehörde]] (§ 279 FamFG) ist bei einstweiligen Anordnung nicht zwingend, wohl aber weiterhin sinnvoll.
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Nicht zwingend ist, dass der [[Richter]] sich von dem Betroffenen einen ''unmittelbaren Eindruck ''verschafft. Es kann von einer persönlichen [[Anhörung]] daher auch absehen, wenn es für das Gericht aus anderen Gründen „offensichtlich” ist, daß der Betroffene seinen Willen nicht kundtun kann (§ 34 Abs. 2 FamFG). Die Anhörung der [[Betreuungsbehörde]] (§ 279 FamFG) ist bei einstweiligen Anordnung nicht zwingend, wohl aber weiterhin sinnvoll.