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Nach einer Meinung  haftet der Betreuer stets nur dann, wenn ihm bezüglich der Auswahl, Unterweisung oder Beaufsichtigung ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn  der Betreuer dem Anwalt keine vollständigen Auskünfte und Unterlagen gegeben hätte oder einen auf dem speziellen Rechtsgebiet unerfahrenen Neuling mit der Vertretung beauftragt hätte.
 
Nach einer Meinung  haftet der Betreuer stets nur dann, wenn ihm bezüglich der Auswahl, Unterweisung oder Beaufsichtigung ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn  der Betreuer dem Anwalt keine vollständigen Auskünfte und Unterlagen gegeben hätte oder einen auf dem speziellen Rechtsgebiet unerfahrenen Neuling mit der Vertretung beauftragt hätte.
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Die Gegenansicht  differenziert: Liegt eine Angelegenheit vor, die der Betreuer auch selbst hätte wahrnehmen können, haftet er analog {{Zitat de §|278|bgb}} BGB für ein Verschulden des Dritten, wie wenn es sein eigenes Verschulden wäre. Handelt es sich dagegen um ein Geschäft, bei dem die Heranziehung des Dritten notwendig war, haftet der Betreuer nur für ein Auswahl- und  Überwachungsverschulden. Dies betrifft den Anwalt im Anwaltsprozess , jedoch nicht den Anwalt in einem Verfahren, für den ein Anwalt im Sinne des Prozessrechtes nicht notwendig gewesen wäre.  
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Die Gegenansicht  differenziert: Liegt eine Angelegenheit vor, die der Betreuer auch selbst hätte wahrnehmen können, haftet er analog {{Zitat de §|278|bgb}} BGB für ein Verschulden des Dritten, wie wenn es sein eigenes Verschulden wäre. Handelt es sich dagegen um ein Geschäft, bei dem die Heranziehung des Dritten notwendig war, haftet der Betreuer nur für ein Auswahl- und  Überwachungsverschulden. Dies betrifft den Anwalt im Anwaltsprozess , jedoch nicht den Anwalt in einem Verfahren, für den ein Anwalt im Sinne des Prozessrechtes nicht notwendig gewesen wäre.
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Rechtsprechung:
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'''AG Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss vom 07.11.2013 – Az.: 70 a II 3276/13: '''Anwaltlicher Betreuer muss Beratungshilfe in Anspruch nehmen
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Ein Rechtsanwalt als Berufsbetreuer hat nach den Grundsätzen der kostensparenden Amtsführung für den von ihm Betreuten Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. Zu einer kostenfreien Rechtsberatung ist der Anwalt nicht verpflichtet. Ein Rechtsanwalt, der als Berufsbetreuer tätig war, hat für den von ihm Betreuten Beratungshilfe für die Vertretung in einem Widerspruchsverfahren – es ging um einen Bescheid über gewährte Pflegeleistungen – beantragt. Der Aufgabenkreis des Betreuers umfasste u.a. auch die Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten. Der Antrag auf Beratungshilfe wurde zurückgewiesen. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises tätig geworden sei.
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Da die zuständige Rechtspflegerin der gegen die zurückweisende Entscheidung eingelegte Erinnerung nicht abhalf, befasste sich das Amtsgericht Tempelhof- Kreuzberg mit der Sache. Das AG führte aus, dass ein zum Berufsbetreuer bestellter Rechtsanwalt unter dem Gesichtspunkt der kostensparenden Amtsführung für die außergerichtliche Beratung und Vertretung des Betreuten Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen habe. Gegenüber erkennbar mittellosen Mandanten habe der Rechtsanwalt die Pflicht, auf die Möglichkeit der Beratungshilfe hinzuweisen. In Bezug auf mittellose Betreute könne nichts anderes gelten. Für den Betreuten sei die Beratungshilfe schon deshalb von Interesse, weil es auch bei der Verbesserung von wirtschaftlichen Verhältnissen keine Nachzahlungsanordnung gebe und die einmal gewährte Beratungshilfe dem Betroffenen unentgeltlich verbleibe.
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Auch die Subsidiaritätsklausel des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG lasse keine andere Beurteilung der Sache zu. Die rechtliche Betreuung sei keine „andere zumutbare Hilfsmöglichkeit“ in diesem Sinne. Eine andere Hilfsmöglichkeit käme lediglich in Betracht, wenn die Rechtsberatung kostenfrei bzw. ohne nennenswerte Gegenleistung erlangt werden könne. Zu einer kostenfreien Rechtsberatung sei ein anwaltlicher Berufsbetreuer aber gerade nicht verpflichtet. Er können jedenfalls Aufwendungsersatz nach §§ 1853 Abs. 3, 1908i Abs. Satz 1 BGB geltend machen.
    
==Genehmigung von Vergleichen==
 
==Genehmigung von Vergleichen==