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Die bloße Abgabe von Stellungnahmen durch den Betreuer stellt noch kein „Vertreten“ im Sinne des § 53 ZPO dar. Ist der Betreute mangels Vertre­tung in einem Gerichts­ver­fahren i.S.d. § 53 ZPO durch den Betreuer in seiner Verfah­rens­fä­hig­keit nicht beschränkt, kann er oder sie selbst wirksam Rechts­mittel einlegen. Das Ober­lan­des­ge­richt Frankfurt bestä­tigte die Verfah­rens­fä­hig­keit eines Betrof­fenen in einem fami­li­en­ge­richt­li­chen Verfahren, in dem der Betreuer keinen Antrag gestellt hatte.
 
Die bloße Abgabe von Stellungnahmen durch den Betreuer stellt noch kein „Vertreten“ im Sinne des § 53 ZPO dar. Ist der Betreute mangels Vertre­tung in einem Gerichts­ver­fahren i.S.d. § 53 ZPO durch den Betreuer in seiner Verfah­rens­fä­hig­keit nicht beschränkt, kann er oder sie selbst wirksam Rechts­mittel einlegen. Das Ober­lan­des­ge­richt Frankfurt bestä­tigte die Verfah­rens­fä­hig­keit eines Betrof­fenen in einem fami­li­en­ge­richt­li­chen Verfahren, in dem der Betreuer keinen Antrag gestellt hatte.
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'''OLG Hamm, Beschluss vom 15.05.2014, 6 UF 125/13''':
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# Ein Verfahrensbeteiligter ist verpflichtet, sorgfältig nach allen entscheidungsrelevanten Unterlagen zu forschen und schon leichte Fahrlässigkeit schließt die Zulässigkeit einer späteren Restitutionsklage aus. Dem Verfahrensbeteiligten ist überdies ein Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten und/oder seines gesetzlichen Betreuers zuzurechnen.
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# Werden im (Erst)Verfahren auf Ausgleich des Zugewinns weder der Verfahrensbevollmächtigte noch der gesetzliche Betreuer des psychisch erkrankten Verfahrensbevollmächtigten tätig, um alle Unterlagen zum Anfangs- und Endvermögen vorzulegen, dann kann dies einen Verschuldensvorwurf begründen mit der Folge, dass ein späterer Restitutionsantrag unzulässig ist.
    
== Zur Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren==
 
== Zur Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren==