=== Vorführung und Unterbringung zur Begutachtung ===
=== Vorführung und Unterbringung zur Begutachtung ===
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Weigert der Betreute sich, an der Untersuchung teilzunehmen, kann das Gericht zur Erstattung des Gutachtens selbst eine Freiheitsentziehung für einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen anordnen ({{Zitat de §|68a|fgg}} Abs. 3 FGG, ab 1.9.2009 § 322 iVm § 284 FamFG). Diese Freiheitsentziehung kann auf bis zu 3 Monaten verlängert werden. Die [[Betreuungsbehörde]] ist zur [[Vorführung]] verpflichtet.
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Weigert der Betreute sich, an der Untersuchung teilzunehmen, kann das Gericht zur Erstattung des Gutachtens selbst eine Freiheitsentziehung für einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen anordnen (§ 322 iVm § 284 FamFG). Diese Freiheitsentziehung kann auf bis zu 3 Monaten verlängert werden. Die [[Betreuungsbehörde]] ist zur [[Vorführung]] verpflichtet.