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=== Vorführung zur Anhörung ===
 
=== Vorführung zur Anhörung ===
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Sofern der Betroffene sich weigert, an der Anhörung teilzunehmen, hat die [[Betreuungsbehörde]] oder die nach [[Psychisch-Kranken-Gesetz|Psychisch-Krankenrecht]] zuständige Behörde ihn auf Anweisung des Gerichtes zur persönlichen [[Anhörung]] (§ 70c FGG i.V.m. § 68 Abs. 3 FGG, ab 1.9.2009 § 319 Abs. 5 FamFG) und zur [[wikipedia:de:Untersuchung|Untersuchung]] durch den [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] (§ 70e Abs. 2 I.V.m. § 68 b Abs. 3 FGG, ab 1.9.2009 § 322 FamFG) vorzuführen.  
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Sofern der Betroffene sich weigert, an der Anhörung teilzunehmen, hat die [[Betreuungsbehörde]] oder die nach [[Psychisch-Kranken-Gesetz|Psychisch-Krankenrecht]] zuständige Behörde ihn auf Anweisung des Gerichtes zur persönlichen [[Anhörung]] (§ 319 Abs. 5 FamFG) und zur [[wikipedia:de:Untersuchung|Untersuchung]] durch den [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] (§ 322 FamFG) vorzuführen.  
    
Die zwangsweise [[Vorführung]] von Betroffenen zu [[Anhörung]]en und Untersuchungen stellt einen schweren Eingriff in die [[wikipedia:de:Persönlichkeitsrechte|Persönlichkeitsrechte]] der Betroffenen dar (Art. 2 Grundgesetz). Daher muss der Grundsatz der [[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeit|Verhältnismäßigkeit]] hier besonders streng beachtet werden.
 
Die zwangsweise [[Vorführung]] von Betroffenen zu [[Anhörung]]en und Untersuchungen stellt einen schweren Eingriff in die [[wikipedia:de:Persönlichkeitsrechte|Persönlichkeitsrechte]] der Betroffenen dar (Art. 2 Grundgesetz). Daher muss der Grundsatz der [[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeit|Verhältnismäßigkeit]] hier besonders streng beachtet werden.

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