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==Vorläufige Unterbringung - Einstweilige Anordnung ==
 
==Vorläufige Unterbringung - Einstweilige Anordnung ==
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Obwohl im Gesetzestext als Ausnahme bezeichnet, ist es in der Praxis fast der Normalfall, dass die Unterbringungsgenehmigung als einstweilige Anordnung erfolgt ({{Zitat de §|70h|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 §§ 331, 332 FamFG). Mit dieser einstweiligen Anordnung kann die Unterbringung für maximal 6 Wochen genehmigt werden. Diese [[wikipedia:de:Frist|Frist]] kann nach Anhörung des Sachverständigen ({{Zitat de §|70e|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 333 FamFG) auf insgesamt 3 Monate verlängert werden.
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Obwohl im Gesetzestext als Ausnahme bezeichnet, ist es in der Praxis fast der Normalfall, dass die Unterbringungsgenehmigung als einstweilige Anordnung erfolgt (§§ 331, 332 FamFG). Mit dieser einstweiligen Anordnung kann die Unterbringung für maximal 6 Wochen genehmigt werden. Diese [[wikipedia:de:Frist|Frist]] kann nach Anhörung des Sachverständigen (§ 333 FamFG) auf insgesamt 3 Monate verlängert werden.
    
Die gleichen Fristen gelten auch, wenn bisher kein Betreuer bestellt ist und das [[Vormundschaftsgericht]] selbst die Unterbringung nach {{Zitat de §|1846|bgb}} BGB verfügt.
 
Die gleichen Fristen gelten auch, wenn bisher kein Betreuer bestellt ist und das [[Vormundschaftsgericht]] selbst die Unterbringung nach {{Zitat de §|1846|bgb}} BGB verfügt.
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# Antrag eines Betreuers bzw. Bevollmächtigten (evtl. entbehrlich) oder der Verwaltungsbehörde (bei Unterbringung nach Landesgesetz)
 
# Antrag eines Betreuers bzw. Bevollmächtigten (evtl. entbehrlich) oder der Verwaltungsbehörde (bei Unterbringung nach Landesgesetz)
# psychiatrisches [[Sachverständigengutachten]] über Krankheit (§ 70e FGG, ab 1.9.2009 § 331 FamFG) ([[wikipedia:de:Psychiater|Psychiater]]; [[wikipedia:de:Hausarzt|Hausarzt]] reicht nicht, auch nicht [[wikipedia:de:Amtsarzt|Amtsarzt]], wenn dieser nicht auf dem Gebiet der Psychiatrie qualifiziert ist: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.06.2006, 3 W 98/06).
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# psychiatrisches [[Sachverständigengutachten]] über Krankheit (§ 331 FamFG) ([[wikipedia:de:Psychiater|Psychiater]]; [[wikipedia:de:Hausarzt|Hausarzt]] reicht nicht, auch nicht [[wikipedia:de:Amtsarzt|Amtsarzt]], wenn dieser nicht auf dem Gebiet der Psychiatrie qualifiziert ist: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.6.2006, 3 W 98/06).
 
# [[Anhörung]] durch den [[wikipedia:de:Richter|Richter]] persönlich (nach dem BVerfG darf hiervon bei Gefahr in Verzug nur abgesehen werden, wenn dieser den ganzen Tag lang mit anderen Anträgen auf [[wikipedia:de:Freiheitsentzug|freiheitsentziehenden]] Maßnahmen wie [[wikipedia:de:Haftbefehl|Haftbefehl]], [[wikipedia:de:Abschiebung (Recht)|Abschiebung]] beschäftigt ist)
 
# [[Anhörung]] durch den [[wikipedia:de:Richter|Richter]] persönlich (nach dem BVerfG darf hiervon bei Gefahr in Verzug nur abgesehen werden, wenn dieser den ganzen Tag lang mit anderen Anträgen auf [[wikipedia:de:Freiheitsentzug|freiheitsentziehenden]] Maßnahmen wie [[wikipedia:de:Haftbefehl|Haftbefehl]], [[wikipedia:de:Abschiebung (Recht)|Abschiebung]] beschäftigt ist)
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'''Rechtsprechung: '''
 
'''Rechtsprechung: '''
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'''[http://www.jurathek.de/showdocument.php?session=O&ID=5554&referrer=417 BGH, Beschluss vom 13.02.2002], XII ZB 191/00;''' BGHZ 150, 45 = NJW 2002, 1801 = MDR 2002, 762 = FamRZ 2002, 744 = FGPrax 2002, 188 :
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'''BGH, Beschluss vom 13.02.2002], XII ZB 191/00;''' BGHZ 150, 45 = NJW 2002, 1801 = MDR 2002, 762 = FamRZ 2002, 744 = FGPrax 2002, 188 :
    
Es ist grundsätzlich zulässig, in Eilfällen eine zivilrechtliche [[Unterbringung]] anzuordnen, ohne dass zugleich damit schon ein Betreuer bestellt werden muss. Das Gericht ist in einem solchen Falle aber verpflichtet, gleichzeitig mit der Anordnung der Unterbringung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß dem Betroffenen unverzüglich ein Betreuer oder jedenfalls ein [[vorläufiger Betreuer]] (§ 69 f FGG) zur Seite gestellt wird. Unterläßt das Gericht solche Maßnahmen, ist die Anordnung der Unterbringung unzulässig.
 
Es ist grundsätzlich zulässig, in Eilfällen eine zivilrechtliche [[Unterbringung]] anzuordnen, ohne dass zugleich damit schon ein Betreuer bestellt werden muss. Das Gericht ist in einem solchen Falle aber verpflichtet, gleichzeitig mit der Anordnung der Unterbringung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß dem Betroffenen unverzüglich ein Betreuer oder jedenfalls ein [[vorläufiger Betreuer]] (§ 69 f FGG) zur Seite gestellt wird. Unterläßt das Gericht solche Maßnahmen, ist die Anordnung der Unterbringung unzulässig.
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'''OLG München, Beschluss vom 23.01.2008, 33 Wx 196/08:'''
 
'''OLG München, Beschluss vom 23.01.2008, 33 Wx 196/08:'''
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Sorgt das Vormundschaftsgericht nach einstweiliger Anordnung einer zivilrechtlichen [[Unterbringung]] nicht unverzüglich für die Bestellung eines Betreuers, ist die Unterbringungsmaßnahme von Anfang an rechtswidrig (vgl. BGHZ 150, 45 = NJW 2002, 1801).  
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Sorgt das Gericht nach einstweiliger Anordnung einer zivilrechtlichen [[Unterbringung]] nicht unverzüglich für die Bestellung eines Betreuers, ist die Unterbringungsmaßnahme von Anfang an rechtswidrig (vgl. BGHZ 150, 45 = NJW 2002, 1801).  
 
Erledigt sich die Unterbringungsmaßnahme während des [[Beschwerde]]verfahrens, können die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt werden, wenn das Verfahren nicht rechtsfehlerfrei durchgeführt worden ist.  
 
Erledigt sich die Unterbringungsmaßnahme während des [[Beschwerde]]verfahrens, können die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt werden, wenn das Verfahren nicht rechtsfehlerfrei durchgeführt worden ist.  
 
Einer sofortigen weiteren Beschwerde mit entsprechendem Antrag steht nicht entgegen, dass das Landgericht in Unkenntnis der zwischenzeitlich eingetretenen Erledigung die Beschwerde zurückgewiesen hat.
 
Einer sofortigen weiteren Beschwerde mit entsprechendem Antrag steht nicht entgegen, dass das Landgericht in Unkenntnis der zwischenzeitlich eingetretenen Erledigung die Beschwerde zurückgewiesen hat.

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