Bei dieser '''eiligen einstweiligen Anordnung''' muss das Gericht außerdem die Bestimmungen des § 1897 Abs. 4 und 5 BGB für die [[Betreuerbestellung|Auswahl des Betreuers]] nicht zu beachten, kann also einen [[Betreuervorschlag|Vorschlag]] des Betroffenen ohne weiteres übergehen. | Bei dieser '''eiligen einstweiligen Anordnung''' muss das Gericht außerdem die Bestimmungen des § 1897 Abs. 4 und 5 BGB für die [[Betreuerbestellung|Auswahl des Betreuers]] nicht zu beachten, kann also einen [[Betreuervorschlag|Vorschlag]] des Betroffenen ohne weiteres übergehen. |