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Bei dieser '''eiligen einstweiligen Anordnung''' muss das Gericht außerdem die Bestimmungen des § 1897 Abs. 4 und 5 BGB für die [[Betreuerbestellung|Auswahl des Betreuers]] nicht zu beachten, kann also einen [[Betreuervorschlag|Vorschlag]] des Betroffenen ohne weiteres übergehen.
 
Bei dieser '''eiligen einstweiligen Anordnung''' muss das Gericht außerdem die Bestimmungen des § 1897 Abs. 4 und 5 BGB für die [[Betreuerbestellung|Auswahl des Betreuers]] nicht zu beachten, kann also einen [[Betreuervorschlag|Vorschlag]] des Betroffenen ohne weiteres übergehen.
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Rechtsprechung:
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'''BVerfG, Beschluss vom 13.07.2015, 1 BvR 2516/13''':
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Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde zwar nicht zur Entscheidung angenommen, jedoch gleichzeitig festgestellt: Unterbleibt bei Anordnung der vorläufigen Betreuung wegen Gefahr im Verzug die unverzügliche Nachholung der Anhörung, kann dieser Verfahrensverstoß nicht mehr rückwirkend geheilt werden.
    
==Dringende Heilbehandlung==
 
==Dringende Heilbehandlung==