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Das Berufungsgericht (LG Oldenburg) hatte festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die Entgegennahme und vertragsgerechte Umsetzung rechtsgeschäftlicher Erklärungen des Betreuers von der Vorlage eines Betreuerausweises abhängig zu machen, wenn der Beklagten dieser Ausweis einmal vorgelegt worden sei. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Bank gegen des Urteil des OLG Oldenburg als unzulässig verworden.
 
Das Berufungsgericht (LG Oldenburg) hatte festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die Entgegennahme und vertragsgerechte Umsetzung rechtsgeschäftlicher Erklärungen des Betreuers von der Vorlage eines Betreuerausweises abhängig zu machen, wenn der Beklagten dieser Ausweis einmal vorgelegt worden sei. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Bank gegen des Urteil des OLG Oldenburg als unzulässig verworden.
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'''VerfG Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2015 – VfGBbg 37/14''':
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Die Vertretungsmacht des Verfahrensbevollmächtigten aber nicht auf einer diesem rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht, sondern auf dem Gesetz. Bei der Bestellungsurkunde des Betreuers nach § 290 FamFG handelt es sich gerade nicht um eine Vollmacht (BGH FamRZ 2010, 968). Der Verfahrensbevollmächtigte ist als Betreuer gesetzlicher Vertreter der Beschwerdeführerin (§ 1896 Abs. 2 Satz 2, § 1902 BGB). Als solcher war (und ist) er befugt, im Rahmen seines Aufgabenkreises gegenüber dem Gericht Erklärungen für die Beschwerdeführerin abzugeben (§ 51 Abs. 1, § 53 ZPO).
    
==Literatur==
 
==Literatur==

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