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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
Der '''Betreuerausweis''' ist ein von dem Amtsgericht (Betreuungsgericht) ausgestelltes Dokument, mit dem sich der rechtliche Betreuer nach außen hin legitimieren kann. Rechtsgrundlage ist {{Zitat de §|69b|fgg}} Abs. 2 FGG, ab 1.9.2009 § 290 FamFG. Der Betreuerausweis wird vom [[Rechtspfleger]] des [[Vormundschaftsgericht]]es üblicherweise im Rahmen eines [[Einführungsgespräch]]s ausgehändigt.
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Der '''Betreuerausweis''' ist ein von dem Amtsgericht (Betreuungsgericht) ausgestelltes Dokument, mit dem sich der rechtliche Betreuer nach außen hin legitimieren kann. Rechtsgrundlage ist (§ 290 FamFG. Der Betreuerausweis wird vom [[Rechtspfleger]] des [[Betreuungsgericht]]es üblicherweise im Rahmen eines [[Einführungsgespräch]]s ausgehändigt.
    
==Inhalt==
 
==Inhalt==
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Die Rechtswirksamkeit der [[Betreuerbestellung]], also das Bestehen von [[Betreuerpflichten|Rechten und Pflichten des Betreuers]] hat im übrigen anders als oft vermutet nichts mit der Aushändigung des Betreuerausweises zu tun. Die Betreuerbestellung wird mit Bekanntgabe des Gerichtsbeschlusses an den Betreuten wirksam ({{Zitat de §|69a|fgg}} Abs. 3 FGG, ab 1.9.2009 § 287 FamFG).  
 
Die Rechtswirksamkeit der [[Betreuerbestellung]], also das Bestehen von [[Betreuerpflichten|Rechten und Pflichten des Betreuers]] hat im übrigen anders als oft vermutet nichts mit der Aushändigung des Betreuerausweises zu tun. Die Betreuerbestellung wird mit Bekanntgabe des Gerichtsbeschlusses an den Betreuten wirksam ({{Zitat de §|69a|fgg}} Abs. 3 FGG, ab 1.9.2009 § 287 FamFG).  
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Es ist sogar möglich, dass die Betreuerbestellung bereits wirksam ist, obwohl der Betreuer noch nichts davon weiß; nämlich in den Fällen, in denen das [[Vormundschaftsgericht|Gericht]] die sofortige Wirksamkeit angeordnet hat; in solchen Fällen wird auch mit Bekanntgabe des Beschlusses an den Betreuten, den [[Verfahrenspfleger]] (soweit bestellt) oder die Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle des Vormundschaftsgerichtes wirksam.
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Es ist sogar möglich, dass die Betreuerbestellung bereits wirksam ist, obwohl der Betreuer noch nichts davon weiß; nämlich in den Fällen, in denen das [[Betreuungsgericht|Gericht]] die sofortige Wirksamkeit angeordnet hat; in solchen Fällen wird auch mit Bekanntgabe des Beschlusses an den Betreuten, den [[Verfahrenspfleger]] (soweit bestellt) oder die Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle des Betreuungsgerichtes wirksam.
    
'''BGH, Beschluss vom 30.03.2010, XI ZR 184/09'''
 
'''BGH, Beschluss vom 30.03.2010, XI ZR 184/09'''

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