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'''VerfG Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2015 – VfGBbg 37/14''':
 
'''VerfG Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2015 – VfGBbg 37/14''':
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Die Vertretungsmacht des Verfahrensbevollmächtigten aber nicht auf einer diesem rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht, sondern auf dem Gesetz. Bei der Bestellungsurkunde des Betreuers nach § 290 FamFG handelt es sich gerade nicht um eine Vollmacht (BGH FamRZ 2010, 968). Der Verfahrensbevollmächtigte ist als Betreuer gesetzlicher Vertreter der Beschwerdeführerin (§ 1896 Abs. 2 Satz 2, § 1902 BGB). Als solcher war (und ist) er befugt, im Rahmen seines Aufgabenkreises gegenüber dem Gericht Erklärungen für die Beschwerdeführerin abzugeben (§ 51 Abs. 1, § 53 ZPO).  
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Die Vertretungsmacht des Verfahrensbevollmächtigten beruhte nicht auf einer diesem rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht, sondern auf dem Gesetz. Bei der Bestellungsurkunde des Betreuers nach § 290 FamFG handelt es sich gerade nicht um eine Vollmacht (BGH FamRZ 2010, 968). Der Verfahrensbevollmächtigte ist als Betreuer gesetzlicher Vertreter der Beschwerdeführerin (§ 1896 Abs. 2 Satz 2, § 1902 BGB). Als solcher war (und ist) er befugt, im Rahmen seines Aufgabenkreises gegenüber dem Gericht Erklärungen für die Beschwerdeführerin abzugeben (§ 51 Abs. 1, § 53 ZPO).
    
==Literatur==
 
==Literatur==

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