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'''OLG München, Beschl. v. 31.10.2014, 34 Wx 293/14''':
 
'''OLG München, Beschl. v. 31.10.2014, 34 Wx 293/14''':
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Haben mehrere sachverständige Befunde, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung der letztwilligen Verfügung erstellt worden sind, das Ergebnis, dass die Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit zu bejahen ist, jedenfalls aber nicht zweifelsfrei verneint werden kann, ist für die Erbfolge von der Testierfähigkeit auszugehen. Das Grundbuchamt kann nicht mit der Begründung, es sei nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass der Erblasser testierfähig gewesen sei, einen Erbschein verlangen. Eine Betreuung als solche berührt die Testierfähigkeit nicht; auch für den Betreuten besteht die Vermutung der Testierfähigkeit. Es bedarf “wirklicher“ d. h. begründeter bzw. konkreter Zweifel, etwa gestützt auf fachärztliche Gutachten oder Urteile, die das Verlangen, einen Erbschein vorzulegen, rechtfertigen können.
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# Zum Nachweis der Erbfolge durch notarielles Testament anstelle eines Erbscheins.
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# Haben mehrere sachverständige Befunde, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung der letztwilligen Verfügung erstellt worden sind, das Ergebnis, dass die Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit zu bejahen ist, jedenfalls aber nicht zweifelsfrei verneint werden kann, ist für die Erbfolge von der Testierfähigkeit auszugehen. Das Grundbuchamt kann nicht mit der Begründung, es sei nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass der Erblasser testierfähig gewesen sei, einen Erbschein verlangen.
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# Eine Betreuung als solche berührt die Testierfähigkeit nicht; auch für den Betreuten besteht die Vermutung der Testierfähigkeit. Es bedarf begründeter bzw. konkreter Zweifel, etwa gestützt auf fachärztliche Gutachten oder Urteile, die das Verlangen, einen Erbschein vorzulegen, rechtfertigen können.
     

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