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Die Rückgabe eines in amtlicher Verwahrung genommenen Testaments stellt eine letztwillige Verfügung dar. Sie setzt daher Testierfähigkeit voraus. Ist diese nicht vorhanden, so kann keine Rückgabe erfolgen.
 
Die Rückgabe eines in amtlicher Verwahrung genommenen Testaments stellt eine letztwillige Verfügung dar. Sie setzt daher Testierfähigkeit voraus. Ist diese nicht vorhanden, so kann keine Rückgabe erfolgen.
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'''OLG München, Beschl. v. 31.10.2014, 34 Wx 293/14''':
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'''OLG München, Beschl. v. 31.10.2014, 34 Wx 293/14''', NJW-RR 2015, 138:
    
# Zum Nachweis der Erbfolge durch notarielles Testament anstelle eines Erbscheins.
 
# Zum Nachweis der Erbfolge durch notarielles Testament anstelle eines Erbscheins.

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