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Die Frage, ob die Voraussetzungen der Testierfähigkeit gegeben sind, ist im Wesentlichen tatsächlicher Natur.  
 
Die Frage, ob die Voraussetzungen der Testierfähigkeit gegeben sind, ist im Wesentlichen tatsächlicher Natur.  
 
Die Frage, ob die Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war oder nicht, lässt sich nach std. Rspr. in der Regel nur mit Hilfe eines psychiatrischen SV beantworten (vgl. BayObLG, FamRZ 1985, 742, 743; BayObLGZ 1995, 383, 391 = FamRZ 1996, 566). Allerdings ist die Hinzuziehung eines SV nur erforderlich, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte Anlass besteht, an der Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu zweifeln (vgl. BayObLG, FamRZ 1998, 1242, 1243).
 
Die Frage, ob die Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war oder nicht, lässt sich nach std. Rspr. in der Regel nur mit Hilfe eines psychiatrischen SV beantworten (vgl. BayObLG, FamRZ 1985, 742, 743; BayObLGZ 1995, 383, 391 = FamRZ 1996, 566). Allerdings ist die Hinzuziehung eines SV nur erforderlich, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte Anlass besteht, an der Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu zweifeln (vgl. BayObLG, FamRZ 1998, 1242, 1243).
      
'''[http://www.ra-kotz.de/testierfaehigkeit.htm OLG Celle, Beschluss vom 28.04.2003], 6 W 26/03; FamRZ 2003, 1700 = NJW-RR 2003, 1093  
 
'''[http://www.ra-kotz.de/testierfaehigkeit.htm OLG Celle, Beschluss vom 28.04.2003], 6 W 26/03; FamRZ 2003, 1700 = NJW-RR 2003, 1093  
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Keine Pflichtwidrigkeit der Betreuerin, die den zivilprozessualen Versuch gestartet hat, die Testierunfähigkeit des Betreuten zu dessen Lebzeiten feststellen zu lassen.  
 
Keine Pflichtwidrigkeit der Betreuerin, die den zivilprozessualen Versuch gestartet hat, die Testierunfähigkeit des Betreuten zu dessen Lebzeiten feststellen zu lassen.  
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'''OLG Köln, Beschl. v 12.07.2013 - 2 Wx 177/13''', FGPrax 2013, 216 = NJW-RR 2013, 1421 = Rpfleger 2014, 24:
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'''OLG Köln, Beschl. v 12.7.2013, 2 Wx 177/13''', FGPrax 2013, 216 = NJW-RR 2013, 1421 = Rpfleger 2014, 24:
    
Die Rückgabe eines in amtlicher Verwahrung genommenen Testaments stellt eine letztwillige Verfügung dar. Sie setzt daher Testierfähigkeit voraus. Ist diese nicht vorhanden, so kann keine Rückgabe erfolgen.
 
Die Rückgabe eines in amtlicher Verwahrung genommenen Testaments stellt eine letztwillige Verfügung dar. Sie setzt daher Testierfähigkeit voraus. Ist diese nicht vorhanden, so kann keine Rückgabe erfolgen.
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'''OLG München, Beschl. v. 31.10.2014, 34 Wx 293/14''':
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Haben mehrere sachverständige Befunde, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung der letztwilligen Verfügung erstellt worden sind, das Ergebnis, dass die Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit zu bejahen ist, jedenfalls aber nicht zweifelsfrei verneint werden kann, ist für die Erbfolge von der Testierfähigkeit auszugehen. Das Grundbuchamt kann nicht mit der Begründung, es sei nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass der Erblasser testierfähig gewesen sei, einen Erbschein verlangen. Eine Betreuung als solche berührt die Testierfähigkeit nicht; auch für den Betreuten besteht die Vermutung der Testierfähigkeit. Es bedarf “wirklicher“ d. h. begründeter bzw. konkreter Zweifel, etwa gestützt auf fachärztliche Gutachten oder Urteile, die das Verlangen, einen Erbschein vorzulegen, rechtfertigen können.
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*[http://www.juraforum.de/urteile/begriffe/testierfaehigkeit.html Weitere Rechtsprechungsbeispiele zur Testierunfähigkeit]
 
*[http://www.juraforum.de/urteile/begriffe/testierfaehigkeit.html Weitere Rechtsprechungsbeispiele zur Testierunfähigkeit]

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